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Start Bad Lippspringe

Stadt Bad Lippspringe will Verbreitung der Erkrankung eindämmen

21.03.2020 - 17:43
in Bad Lippspringe
Lesedauer: 20 Min.
Großer Meetingtisch

Symbolfoto - © Freepik

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Der Bürgermeister der Stadt Bad Lippspringe hat als örtliche Ordnungsbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 einzudämmen. „Aktuell haben wir zwar noch keinen Corona-Fall in unserer Stadt. Es handelt sich somit um eine rein vorsorgliche Maßnahme, die vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung in den vergangenen Tagen aber angezeigt ist“, erläutert Bürgermeister Andreas Bee. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19. April 2020 um 24 Uhr.

Für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Lippspringe sind alle Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung dienen. Ausgenommen sind zudem Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich bis zu einer maximalen Zahl von zeitgleich 50 Teilnehmenden. Die Stadt Bad Lippspringe empfiehlt aus Gründen des Infektionsschutzes dringend, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.

Darüber hinaus sind folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen oder einzustellen: alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder, Spaßbäder und Saunen, Volkshochschulen, Musikschulen und außerschulische Bildungseinrichtungen sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Spielhallen und Wettbüros. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken, Restaurants und Gaststätten oder Hotels ist nur unter Auflagen (u. a. Registrierung der Besucher, Mindestabstand zwischen Tischen, ausreichende Möglichkeiten zur gründlichen Reinigung der Hände bzw. zur Desinfektion) gestattet. Die Stadt Bad Lippspringe verweist hierzu auf den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen: Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser und Einrichtungen der medizinischen Versorgung, stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Berufsschulen. Maßgeblich für die Beurteilung als Risikogebiet ist die jeweils aktuelle Feststellung des Robert-Koch-Instituts zum Zeitpunkt der Rückkehr (siehe www.rki.de).

Allgemeinverfügung

zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Art. 1 Masernschutzgesetz vom 10.02.2020, BGBl. I S. 148 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt der Bürgermeister der Stadt Bad Lippspringe als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2:

  1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:
  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Berufsschulen

Maßgeblich für die Beurteilung als Risikogebiet ist die jeweils aktuelle Feststellung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Zeitpunkt der Rückkehr (siehe www.rki.de).

  1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Lippspringe alle Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.

    Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

    Ausgenommen sind ferner Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) bis zu einer maximalen Zahl von (zeitgleich) 50 Teilnehmenden.

    Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes dringend empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.

    Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zu Ziffern 4 und 5 gilt das Verbot nach Satz 1 nicht für den laufenden Betrieb von
  • Arbeits- und Betriebsstätten (z. B. Produktions- und Dienstleistungsbetriebe)
  • Geschäften, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren, Dienstleistungen und Lebensmitteln dienen (z. B. Handelsgeschäfte, Tankstellen etc.),
  • Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge (Arztpraxen, Apotheken etc.)
  • kirchlichen (religiösen) Einrichtungen,
  • Bildungseinrichtungen,
  • sozialen Einrichtungen,
  • öffentlichen Verkehrsmitteln.
  1. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
  • Alle Bars (auch Shisha-Bars), Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.
  • Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, sogenannte „Spaßbäder“ und Saunen.
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
  • Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros.
  • Prostitutionsbetriebe.
  1. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken und Restaurants und Gaststätten (dazu gehören auch Imbissbetriebe, Cafes, etc.) oder Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist nur unter den nachfolgend angeordneten Auflagen gestattet:
  • Sämtliche Besucher und das jeweilige Personal sind datumsbezogen mit Kontaktdaten (mindestens Name, Vorname, Anschrift, Tel.-Nr., Email [sofern vorhanden]) zu registrieren. Dies gilt nur für den Fall, dass Speisen und Getränke vor Ort eingenommen werden, nicht für die bloße Mitnahme außer Haus.
  • In Restaurants, Gaststätten und Hotels ist ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern zu gewährleisten. Unabhängig davon ist die Besucherzahl in den gastronomischen Bereichen dieser Einrichtungen auf (zeitgleich) maximal 50 zu beschränken.
  • Während der Öffnungszeiten sind durchgehend ausreichende Möglichkeiten zur gründlichen Reinigung der Hände bzw. zur Desinfektion vorzuhalten. Dazu sind an geeigneten Stellen Aushänge mit Hinweisen zu den richtigen Hygienemaßnahmen anzubringen.
  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen aufgegeben:
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
  • Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
  1. Ausnahmen von den Verboten/Auflagen nach den Ziffern 2 und 4 können von der Stadt Bad Lippspringe auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden. Voraussetzung ist eine positive Bewertung nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen (COVID-19)“ des RKI (www.rki.de).
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die gleichlautend titulierte Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020 um 24 Uhr.
  1. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Begründung

Die Stadt Bad Lippspringe ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 ZVO IfSG NRW für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionskrankheiten zuständig.

Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.

Auf der Grundlage von §§ 3, 9 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i. V. m. § 28 IfSG hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) die örtlichen Ordnungsbehörden unter dem 15.03.2020 in Ergänzung und Fortführung der Erlasse des MAGS zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus landesweit zur Anordnung konkreter Maßnahmen des Gesundheitsschutzes angewiesen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG sind gegeben:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger i. S. d. § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit stark verbreitet. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die durch das neue Virus hervorgerufene Infektionswelle zwischenzeitlich als Pandemie eingestuft.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Corona-Virus wird vom RKI in Deutschland eine konkrete Gefährdungslage für die Gesundheit der Bevölkerung angenommen. Aufgrund der Risikobewertung durch das RKI besteht weiterhin eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen.

In den direkt angrenzenden Kommunen zur Stadt Bad Lippspringe sind inzwischen mehrere Fälle festgestellt worden, bei denen das Corona-Virus nachgewiesen wurde (Kranker i. S. v. § 2 Nr. 4 IfSG). In der Stadt Bad Lippspringe sind mehrere Fälle festgestellt worden, bei denen Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer Coronainfektion vermuten lassen (Krankheitsverdächtiger i. S. v. § 2 Nr. 5 IfSG) bzw. bei denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (Ansteckungsverdächtiger i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG). Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Maßnahmen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen, auch durch teils (nur) mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Vor diesem Hintergrund sind Veranstaltungen mit größeren Personenzahlen bzw. Ansammlungen einer Vielzahl von Menschen in besonderer Weise geeignet, die Übertragung und Verbreitung des Virus zu ermöglichen oder zu beschleunigen.

Zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern.

Die hier angeordneten Verbote/Auflagen für Veranstaltungen und Ansammlungen sind erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen, da bei Veranstaltungen/ Ansammlungen mit mehreren Menschen in der Regel eine Nachverfolgung von potentiellen Infektionskette(n) unter Berücksichtigung von Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen kommt daher nur eine Untersagung der Veranstaltung/ Ansammlung in Betracht.

Durch die Veranstalter können unter den gegebenen Umständen in der Regel keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, insbesondere keine Hygienemaßnahmen getroffen werden, die allein das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 ausreichend senken können.

Mildere Maßnahmen sind aufgrund des Infektionsweges über Tröpfchen nicht gleichermaßen effektiv. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die genannten Zusammenkünfte unter Anordnung von Auflagen stattfinden zu lassen, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle empfohlenen Vorsorgemaßnahmen eingehalten werden und die Risiken durch begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) ausreichend beseitigt werden können.

Die Verbote/Auflagen sind auch angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwenden. Die aufgezeigten Gemeinwohlbelange rechtfertigen das Verbot. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit. Den zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von überragend hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die Verbote und Auflagen unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt.

Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann durch die Ausnahmeregelung zu Ziff. 7 hinreichend Rechnung getragen werden.

Die Allgemeinverfügung wird zunächst – analog zu den aktuellen Vorgaben des Landes NRW – bis zum 19.04.2020 befristet. Dieser Zeitraum erscheint angemessen, um die weitere Verbreitung des Virus kurzfristig zu verhindern bzw. zu verzögern. Eine kürzere Befristung ist nicht angezeigt, da in den nächsten Wochen noch mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. Sollte die Entwicklung zeigen, dass die Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erforderlich sind, wird die Anordnung entsprechend aufgehoben oder angepasst. Sofern über diesen Zeitpunkt hinaus Anordnungen notwendig sein sollten, wird eine entsprechende Verlängerung, ggf. auch eine Verschärfung der Maßnahme erfolgen.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Hinweis

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. S. 3803) einzureichen.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.

Beim Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Stadt Bad Lippspringe
Der Bürgermeister

gez. Andreas Bee

Quelle: Stadt Bad Lippspringe
Tags: CoronaInformation
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