Für den Zeitraum von 2019 bis 2023 sind demnächst Schöffenämter bei den Schöffengerichten und Strafkammern sowie den Jugendschöffengerichten und Jugendkammern neu zu besetzen. Bad Salzufler Bürgerinnen und Bürger nehmen so am Amtsgericht Lemgo und am Landgericht Detmold als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teil. Schöffinnen und Schöffen üben dabei das Richteramt während der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus.
Die verantwortungsvolle Tätigkeit als Schöffe ist ein Ehrenamt. Sie verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung, da der Sitzungsdienst sehr anstrengend sein kann. Die Bewerber müssen laut Gesetz außerdem deutsche Staatsangehörige sein, sowie am 1. Januar 2019 mindestens 25 Jahre aber höchstens 69 Jahre alt sein. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Der Bad Salzufler Stadtrat muss dem Amtsgericht in einer Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten benennen, als benötigt werden. Für das Schöffenamt sind 24 Personen und für das Jugendschöffenamt 10 Personen vorzuschlagen. Aus diesen Vorschlägen und den Vorschlägen der anderen Kommunen des Gerichtsbezirks wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Lemgo in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Personen für das Schöffenamt.
Bad Salzufler Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an der Ausübung des Schöffenamtes oder Jugendschöffenamtes haben, können sich bis zum 23. März 2018 bei der Stadt Bad Salzuflen bewerben. Alle Informationen, Bewerbungsformulare und Kontaktdaten gibt es auf www.bad-salzuflen.de/schoeffenwahl.
warum darf man als Schöffe nicht älter als 69 Jahre sein? Unverständlich.
Hätte mich sonst gern beworben.
Warum genau können wir Dir leider nicht beantworten. Wir vermuten, dass es mit der Länge der Amtsperiode (aktuell 5 Jahre) zusammenhängt. Gesetzlich festgelegt im §33 GVG.