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Start Herford

Stadt verfügt weitere Einschränkungen

21.03.2020 - 17:12
in Herford
Lesedauer: 12 Min.
Rathaus Herford

Rathaus Herford - © Kukon, Bartosz Tyce

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Die Hansestadt Herford hat am Montag (16.März 2020) eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorgegeben sind. Alle Bars, Clubs, Kinos Theater, Fitness-Studios, Schwimmbäder, so genannte Spaßbäder, Spielbanken, Wettbüros, Spielhallen und Volkshochschulen werden eingeschränkt.

Der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels mit Bewirtung wird beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) möglich.

Die Allgemeinverfügung regelt auch das Verhalten von Reiserückkehrern aus Risikogebieten sowie die Besuchsverbote in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Diese Anordnungen sind zunächst befristet bis zum 19. April 2020.

Die Hansestadt Herford hat seit Montag (16. März 2020) eine Hotline geschaltet, unter der Fragen zur Gaststättenerlaubnis und Veranstaltungen beantwortet werden. Die Telefonnummer: 189 666 ist besetzt von Mo-Do 9 – 11 Uhr / 14 – 16 Uhr und Fr. 9-12 Uhr.

Auch schriftlich können Fragen zu den Veranstaltungen gestellt werden:

Veranstaltungen@Herford.de

Allgemeinverfügung

der Hansestadt Herford

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt der Bürgermeister der Hansestadt Herford als örtliche Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

  1. Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt untersagt folgende Einrichtungen zu betreten:
  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertages-einrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Berufsschulen
  • Hochschulen
  1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  • Erschwerung des Eintrags von Corona-Viren, Schutz von Patienten und Personal sowie Einsparung persönlicher Schutzausstattung
  • Aussprechen von Besuchsverboten oder restriktiven Einschränkungen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Einwohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten)
  • Schließung der Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patienten und Besucher
  • Unterlassen sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.
  1. Schließung bzw. Einstellung folgender Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote:
  • Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
  • Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
  • Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
  • Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020
  1. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen wird ab dem 16.03.2020 beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) möglich:
  • Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
  • Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
  1. Der Zugang zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist beschränkt und nur unter Auflagen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.
  1. Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
  1. Diese Anordnungen sind zunächst befristet bis 19.04.2020 um 24:00 Uhr.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Herford. Im Internet ist sie einsehbar unter www.herford.de.

Begründung

Sachlage

Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in NRW gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Rechtslage

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Der Bürgermeister der Hansestadt Herford ist gem. § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 ZVO-IfSG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Eine übertragbare Krankheit ist gem. § 2 Nr. 3 IfSG eine durch Krankheitserreger verursachte Krankheit, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden kann.

Der Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Virus, das bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich auch zuletzt auch in Herford immer weiter verbreitet. Im gesamten Gebiet des Kreises Herford wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist grundsätzlich auch in den o. g. Fällen davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die o. g. Schutzmaßnahmen. Das Auswahlermessen der Hansestadt Herford als örtliche Ordnungsbehörde reduziert sich damit dahingehend, dass nur die o. g. Maßnahmen bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommen.

Die o. g. Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtfertigen die genannten Einschränkungen. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit und das wirtschaftliche Interesse der Betreiber. Den zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von sehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die o. g. Maßnahmen unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt.

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 einzureichen.

Kähler
Bürgermeister der Hansestadt Herford

Quelle: Stadt Herford
Tags: CoronaInformation
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