Wir haben für euch eine komplette Übersicht der anstehenden Gesetzes-Änderungen zusammengestellt. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert
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Arbeit und Steuern
Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen.
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,84 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2018 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2019 für Ledige auf 9.168 Euro – das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2018 (9.000 Euro). Verheirateten stehen 18.336 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2019 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9.168 Euro sind da ab 2019 drin.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2019 um 192 Euro auf 4.980 Euro (2018: 4.788 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen.
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2019 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 251 Euro (bisher: 246 Euro). Damit sind ab 2019 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
Frühstück
53 Euro monatlich
1,77 Euro kalendertäglich
Mittagessen
99 Euro monatlich
3,30 Euro kalendertäglich
Abendessen
99 Euro monatlich
3,30 Euro kalendertäglich
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2019
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2019 bundeseinheitlich 231 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 482 Euro (231 Euro + 251 Euro).
Steuererklärung: längere Fristen, weniger Belege.
Längere Fristen
Bereits am 1. Januar 2017 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst für das Steuerjahr 2018. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist (bisher war der Stichtag Ende Mai) wird dauerhaft gelten.
Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 dann noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt.
Weniger Belege
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
Steuervorteil einfahren: Mit privat genutztem Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
Arbeitnehmer, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Wer künftig dienstlich wie privat mit Elektro und Hybridfahrzeugen unterwegs ist, kann von einem halbierten Satz von 0,5 Prozent profitieren. Die steuerliche Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor.
Minijobs: Wegen des höheren Mindestlohns können nur noch weniger Stunden gearbeitet werden.
Der neue Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde gilt ab 1. Januar 2019 auch für Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 35 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Arbeitet ein Minijobber bislang monatlich 50 Stunden für 8,84 Euro Stundenlohn, kommt er auf insgesamt 442 Euro Einkommen. Bei 9,19 Euro wären es ab Januar 459,50 Euro im Monat. In diesem Fall könnte die Arbeitszeit von 50 auf 48 Stunden reduziert werden. Dann würde der Beschäftigte 441,12 Euro verdienen und unter der MinijobVerdienstgrenze
bleiben.
Minijobs: Dauerhaftes Zeitfenster von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten.
Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig mit nicht mehr als 450 Euro und maximal 5.400 Euro im Jahr entlohnt werden. Wird die Beschäftigung im Voraus auf 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich ebenfalls um einen Minijob. Diese Zeitgrenze galt seit 2015 bis Ende 2018 nur übergangsweise (bis dahin durften nur 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr in einem Minijob gearbeitet werden). Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde diese Zeitspanne nun zum 1. Januar 2019 dauerhaft auf 70 Arbeitstage oder drei Monate angehoben.
Innerhalb dieser Zeitfenster bleibt der Minijob vollständig beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit den nun dauerhaft verlängerten Zeitfenstern können vor allem Ferienjobber und Saisonkräfte planen.
Midijobs: Neue Obergrenze für günstigere Sozialabgaben
Geringverdiener in einem Midijob zahlen bis zu einer festgelegten Obergrenze verringerte Arbeitnehmerbeiträge: Dieser sogenannte Übergangsbereich (bisher als Gleitzone bezeichnet) wird ab 1. Juli 2019 von derzeit 850 Euro auf 1.300 Euro im Monat angehoben. In der Praxis bedeutet das: Wer derzeit 850 Euro verdient, muss die üblichen 20 Prozent Abgaben für versicherungspflichtige Arbeitnehmer einplanen. Mit der neuen Obergrenze werden es bei diesem Verdienst nur noch 18 Prozent sein. Erst ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro sind dann die vollen Abgaben zu zahlen.
Auch in der Rentenversicherung gibt es für Midijobber Verbesserungen: Weil sie bisher Rentenbeiträge nur von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zahlten, erwarben sie auch geringere Rentenleistungen. Ab Juli 2019 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt – die geringere Beitragsbelastung führt nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Dadurch erwerben Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt.
Durch die Midijob-Regelung steigt die Abgabenlast für diese Geringverdiener nur schrittweise an – ansonsten würde die für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer übliche Beitragsbelastung von etwa 20 Prozent des Arbeitsentgelts abrupt oberhalb der 450-EuroMinijob-Grenze einsetzen. Die Beitragsberechnung erfolgt nach einer aufwendigen Formel, die in den Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist.
Job-Ticket: Auf Bus und Bahn ohne das Finanzamt abfahren.
Jobtickets sind künftig steuerfrei. Dafür hat der Gesetzgeber in der Neuregelung im Jahressteuergesetz ab Januar 2019 die Weichen gestellt – und will damit auch einen steuerlichen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen.
Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Die steuerfreien Leistungen werden künftig aber auf die Entfernungspauschale angerechnet – sie mindern also den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können.
Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar – etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens – an dem Vorteil für die Mitarbeiter beteiligt ist.
Achtung: Das Job-Ticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Job-Ticket in Form einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neuen Steuervorteil.
Dienst-Fahrrad: Privat am Finanzamt vorbei in die Pedale treten.
Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten JobTicket wird bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet.
Achtung: Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren.
Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet.
Langzeitarbeitslose: Programm für Wiedereinstieg in den Job.
Das „Teilhabechancengesetz“ erleichtert langzeitarbeitslosen Menschen ab 1. Januar 2019 den Wiedereinstieg ins Berufsleben. Arbeitgeber bekommen Geld vom Staat, wenn sie Langzeitarbeitslose einstellen, die von den Jobcentern vermittelt wurden.
Dabei sind verschiedene Instrumente vorgesehen. Wer älter als 25 Jahre ist, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen hat und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt war, kann über das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn erhalten. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder tariforientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der 100-Prozent-Zuschuss gilt in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung. In jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss dann um zehn Prozentpunkte gekürzt. Die maximale Förderdauer beträgt dabei fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.
Bei Erwerbslosen mit Schwerbehinderung reichen fünf Jahre Leistungsbezug aus, auch Arbeitslose, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben, können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden.
Für Hartz IV-Bezieher, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird es einen neuen Lohnkostenzuschuss geben. Mit dem Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ soll auch für diese Personengruppe sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefördert werden. Dabei gibt es im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent, im zweiten Jahr von 50 Prozent des gezahlten Lohnes. Vorgesehen ist außerdem eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers in den ersten sechs Monaten nach Ende der Förderung.
Die Jobcenter wählen die Kunden aus, die sich für die jeweiligen Maßnahmen eignen, und entscheiden über die Zuweisung.
Diese Maßnahmen des staatlich geförderten Arbeitsmarkts sind bis Ende 2024 befristet. Für das Programm will die Bundesregierung vier Milliarden Euro aufwenden.
Brückenteilzeit: Rückkehrrecht nach befristeter Teilzeit.
Ab dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit: Das neue Recht auf „Brückenteilzeit“ wurde im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Arbeitnehmer haben künftig die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zur ursprünglich vereinbarten zurückzukehren. Derzeit existiert lediglich ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit – ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht.
Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, kann seine Arbeitszeit ab Januar für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren. Der Anspruch ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung. Allerdings: Nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern können auf die befristete Teilzeitphase pochen.
Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Brückenteilzeit arbeitet. Auch aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden.
Der Antrag auf Brückenteilzeit ist – mindestens drei Monate im Voraus – beim Arbeitgeber in Textform zu stellen, zum Beispiel per E-Mail. Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich.
Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der „Teilzeitfalle”. Die Neuregelung gilt deshalb auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
Qualifizierung: Mehr Förderung für mehr Arbeitnehmer
Um Arbeitnehmer fit für die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt zu machen, hat der Gesetzgeber eine verbesserte Förderung auf den Weg gebracht: Das Qualifizierungschancengesetz sieht ab 1. Januar 2019 vor, dass sich Beschäftigte, die vom digitalen Strukturwandel betroffen sind – auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße – grundsätzlich weiterbilden können. Der Ausbau der Förderung richtet sich auch an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, das heißt in Berufen, in denen Fachkräfte fehlen.
Hierzu wurden die Förderleistungen verbessert: Es werden nicht nur Weiterbildungskosten (anteilig) übernommen, sondern die Bundesanstalt für Arbeit gewährt auch mehr Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.
Bei Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten werden 100 Prozent der Weiterbildungskosten und 75 Prozent des Arbeitsentgelts, bei mittleren Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 250 Beschäftigten werden Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt jeweils hälftig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Bei Großunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigen sind es während der Weiterbildungsmaßnahmen 25 Prozent der Weiterbildungskosten und des Arbeitsentgelts, die die Arbeitsagentur dazu schießt.
Einkommen und Abgaben
Renten: Durchschnittsrentner erhält rund 45 Euro mehr
Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2019 sollen die Renten im Westen um 3,18 und im Osten um 3,91 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2018 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Eine monatliche Rente von 1.000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 39,10 Euro.
Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich rund 45 Euro mehr an Rente bekommen.
Die Rentenanpassung 2019 entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen.
Renten: Nächster Schritt für Anpassung von Ost und West
Ab 1. Juli 2019 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 95,8 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 96,5 Prozent des Westwerts.
Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte.
Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.
Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 32,03 Euro (2019: voraussichtlich 33,04 Euro) im Westen und 30,69 Euro (2019: voraussichtlich 31,88 Euro) im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.
Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angepasst wird.
Mütterrente II: Mit mehr Rente punkten – auch Väter
Über mehr Rente freuen können sich Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind: statt bisher 2 Entgeltpunkte werden ihnen 2,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. So will es das von der Bundesregierung beschlossene Rentenpaket mit der Mütterrente II. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.
In Westdeutschland entspricht ein Rentenpunkt aktuell 32,03 Euro (2019 voraussichtlich 33,04 Euro), in Ostdeutschland sind es 30,69 Euro (2019 voraussichtlich 31,88 Euro). Eine Mutter mit einem vor 1992 geborenen Kind bekommt damit künftig jeden Monat 16,02 Euro (2019: voraussichtlich 16,52 Euro) mehr Rente im Westen und 15,35 Euro (2019: voraussichtlich 15,94 Euro) mehr im Osten. Bei einer Mutter mit drei vor 1992 geborenen Kindern wären es monatlich 48,05 Euro (West) beziehungsweise 46,04 Euro mehr (Ost) Rente.
Achtung bei der Umsetzung: Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, bekommt die verbesserte Leistung pro Kind gleich mit ausgezahlt. Wer bereits Rente bezieht, wird von der
Mütterrente II erst im Laufe der ersten Jahreshälfte 2019 was im Portemonnaie spüren. Denn die Auszahlung wird von der Deutschen Rentenversicherung in diesem Zeitraum umgesetzt – ab Januar zustehende Rentenerhöhungen werden nachgezahlt.
Rentenansprüche für die Kindererziehung erwirbt der Elternteil, der ein Kind überwiegend erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Die Elternteile legen übereinstimmend fest, wer die Erziehungszeit angerechnet bekommen soll. Es ist auch möglich, die Erziehungszeiten untereinander aufzuteilen. Von der „Mütterrente II“ können also auch Väter profitieren.
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch 2019 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden.
Kranken- und Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2019 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat an (bisher: 323,05 Euro).
Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem Monatseinkommen von 5.062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.950 Euro im Monat aus
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro (80.400 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.150 Euro im Monat (2018: 5.800 Euro); jährlich sind das 73.800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.200 Euro im Monat (West), also 98.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.600 Euro pro Monat (91.200 Euro im Jahr) liegen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich künftig Zusatzbeitrag.
Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein: Ab 1. Januar 2019 wird auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug halten und der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1.200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger.
Gesetzliche Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag sinkt leicht.
Für den geteilten Zusatzbeitrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bisschen weniger als 2018 kalkulieren: Der durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitrags sinkt minimal von bisher 1,0 auf 0,9 Prozent. Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Kasse abhängig von ihrer finanziellen Situation selbst fest.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Niedrigere Mindestbeiträge für Selbstständige.
Gute Nachrichten für Geringverdiener unter den Selbstständigen: Mit dem Versichertenentlastungsgesetz verringert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 auf rund 171 Euro im Monat. Denn ab dem Jahreswechsel sinkt die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1.038,33 Euro im Monat. Bisher haben Krankenkassen bei Kleinselbstständigen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro angesetzt – was dann einen Monatsbeitrag von etwa 340 Euro ausmachte, den diese allein schultern mussten. Denn einen Arbeitgeber zum Teilen gab es ja nicht. Viele Existenzgründer, Einmannbetriebe oder andere Solo-Selbstständige wie Taxiunternehmer oder Kiosk-Besitzer konnten solch hohe Beiträge angesichts der schmalen Einkünfte nicht aufbringen. Mit der Halbierung des Monatsbeitrags hat der Gesetzgeber für rund 200.000 Kleinselbstständige hier nun Entlastung geschafft.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde für Selbstständige die gleiche Mindestgrenze bei der Beitragsbemessung wie für alle anderen freiwillig Versicherten, zum Beispiel Rentner und Studierende, angelegt.
Seit Januar 2018 setzt die Krankenkasse die Höhe des Beitrags für freiwillig versicherte Selbstständige auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Hierbei müssen die Krankenkassen ab Januar 2019 die neue Mindestbemessungsgrundlage automatisch beachten. Liegt das Einkommen noch unter 1.038,33 Euro, ist ab Januar 2019 auch nur der neue Mindestbeitrag zu zahlen. Liegt der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vor, wird der Beitrag von der Krankenkasse nachträglich korrigiert. Wer mehr verdient als angenommen, muss nachzahlen. Bei geringerem Verdienst als kalkuliert werden zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt. Es kann auch freiwillig der Höchstbeitrag bezahlt werden, um nicht Gefahr zu laufen, nachzahlen zu müssen. Bei Existenzgründern wird zur vorläufigen Beitragsbemessung der zu erwartende Gewinn geschätzt oder auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung zurückgegriffen. Die Beiträge werden dann zunächst vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festlegung.
Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt auf 2,5 Prozent.
Entlastung steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung im neuen Jahr ins Haus: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Allerdings: Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.
Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. Per Verordnung wurde eine weitere Senkung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte bis Ende 2022 befristet.
Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich in West, 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich Ost).
Pflegeversicherung: Höhere Beiträge.
Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz steigt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (1,525 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2019 bundeseinheitlich bei 54.450 Euro liegt). Beitragszahler ohne Kinder müssen durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 Prozent) künftig den hälftigen Anteil von 3,3 Prozent zahlen. In Sachsen unterscheidet sich die Beitragsverteilung für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen mit 2,025 Prozent einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (1,025 Prozent).
Mindestlohn: 9,19 Euro ab 2019 Pflicht
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde. Und auch die nächste Erhöhung ist schon in Sicht: In einer zweiten Stufe folgt im Jahr 2020 eine Anhebung auf 9,35 Euro.
Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine
Anhebung freuen:
Kindergeld: Ab Juli 10 Euro im Monat mehr pro Kind.
Eltern können sich ab dem 1. Juli 2019 auf ein Plus beim Kindergeld freuen. 10 Euro gibt es dann monatlich für jedes Kind mehr. Fürs erste Kind sind das dann 204 statt bisher 194 Euro.
Bereits ab Januar 2019 erhöht sich der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergelds erhalten: von bisher 4.788 Euro auf 4.980 Euro pro Kind (mit Betreuungsfreibetrag sind das statt 7.428 Euro in 2019 dann 7.620 Euro).
Höhere Regelsätze: bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II.
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt im neuen Jahr mehr Geld: Ab 1. Januar 2019 erhalten Alleinstehende monatlich 8 Euro mehr – 424 Euro statt bislang 416 Euro. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2018 zu 2019 verändert, zeigt die folgende Übersicht:
Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen jährlich fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei werden die Lohnentwicklung mit 30 Prozent und die Preisentwicklung mit 70 Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2018 angehoben worden.
Unterhalt: mehr Geld für Trennungskinder.
Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 Euro (2018: 348 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf sieben Euro mehr (406 Euro statt 399 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 476 Euro (2018: 467 Euro) festgelegt. Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt unverändert: Er beträgt wie 2018 weiterhin 527 Euro.
Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro. Durch die Erhöhung des Mindestunterhalts steigen auch die Bedarfssätze bei höherem Einkommen: um jeweils 5 Prozent in den Einkommensgruppen 2 bis 5 sowie um je 8 Prozent in der 6. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Das Kindergeld beträgt ab 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro (derzeit: 194 Euro), für ein drittes 210 Euro (derzeit 200 Euro) und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro (derzeit: 225 Euro).
Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2019 in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) unangetastet verfügen kann, ändert sich nicht: Für Erwerbstätige bleibt er bei 1.080 Euro; für die, die keinem Erwerb nachgehen, sind es weiterhin 880 Euro. In der zweiten Einkommensgruppe liegt der Selbstbehalt wie bisher bei 1.300 Euro.
Dabei ist vorausgesetzt, dass das bis zu 21 Jahre alte Kind im Haushalt von Vater oder Mutter lebt und eine allgemeine Schulbildung anstrebt.
Erhält ein Kind während der Ausbildung eine Vergütung, wird sie auf den Unterhalt angerechnet. Allerdings darf das Kind von seiner Vergütung einen Betrag für den sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen. Dieser Betrag liegt 2019 wie bisher bei 100 Euro.
Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine unverbindliche Richtlinie dar – dient jedoch in der Rechtspraxis gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.
Erwerbsminderung: Neurentner punkten mit Zuschlag.
Wer ab 1. Januar 2019 wegen einer Erwerbsminderung in Rente geht, kann sich über mehr Geld als bisherige Erwerbsminderungsrentner freuen. Denn die so genannten Zurechnungszeiten werden auf einen Schlag um 3 Jahre und 5 Kalendermonate angehoben. Mit der Zurechnungszeit bekommt der Versicherte Rentenpunkte als beitragsfreie Zeiten für durchschnittliche Verdienstzeiten angerechnet – obwohl er in der Zurechnungszeit selbst etwa wegen Krankheit keine eigenen Beiträge zur Rente gezahlt hat.
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wurde bisher als Grundlage angenommen, dass der Antragsteller bis zu einem Alter von 62 und 3 Monaten gearbeitet hätte. Mit der Neuregelung sind das nun 65 Jahre und 8 Kalendermonate, die als fiktiver Zeitraum für die Einzahlung in die Rentenkasse angesetzt werden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente. Experten haben ausgerechnet, dass ein Durchschnittsverdiener mit der verlängerten Zurechnungszeit ab 2019 pro Monat rund 98 Euro mehr Erwerbsminderungsrente erhält als nach dem bisherigen Modus.
Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge deckeln individuelle Belastungsgrenze.
Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2019 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können dann für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner 5.607 Euro (bisher: 5.481 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.428 Euro auf 7.620 Euro für jedes Kind angehoben.
Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro brutto im Jahr 2019 bedeutet das ein zu berücksichtigendes Familieneinkommen von 39.153 (Freibetrag Ehepartner von 5.607 Euro und zwei Kinder von 15.240 Euro). Die Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent liegt dann bei 783,06 Euro. Oberhalb dieses Betrags müssen keine Zuzahlungen mehr geleistet werden. In 2018 waren bei der Familie 39.663 Euro Einkommen zu berücksichtigen, die Belastungsgrenze lag bei 793,26 Euro.
Für all jene, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, steigt die Belastungsgrenze von derzeit 99,84 Euro jedoch auf 101,76 Euro pro Jahr. Als Familien-Bruttoeinkommen wird hierbei nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes gezählt. Weil dieser mit der Anhebung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2019 von 416 Euro auf 424 Euro monatlich steigt (5.088 Euro statt bisher 4.992 Euro pro Jahr), erhöht sich auch die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind. Für chronisch Kranke liegt sie bei 50,88 Euro (in 2018: 49,92 Euro).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr). Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit – allerdings nur, wenn er das auch beantragt.
Geld, Versicherungen, Telekommunikation
Betriebliche Altersvorsorge: Neuer Pflicht-Zuschuss der Arbeitgeber.
Wenn Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (die sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit 19,38 Prozent.
Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später versteuern, und gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem auf die Rente sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 18,8 Prozent) selbst zahlen. Arbeitgeber hingegen können die Ersparnis in der Ansparphase bisher einstreichen. Sie sind nicht verpflichtet, diese an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
Das ändert sich ab dem 1. Januar 2019: 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge müssen die Firmen dann an die jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ob diese 15 Prozent letztlich 1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.
Eine Einschränkung bei der Zuschusspflicht gibt es allerdings: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese 15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im Jahr 2019 in der Krankenversicherung 4.537,50 Euro und in der Rentenversicherung (West) 6.700 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.700 Euro im Monat verdienen, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch keinen Zuschuss zahlen.
Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben; er muss im Alter aber dennoch auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wichtig: Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags erst ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend.
Versicherungen: Mehr Klarheit bei Kundeninformation.
Beim Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung wird ab Januar 2019 ein neues Informationsblatt Pflicht: Versicherer müssen den Kunden darin rechtzeitig vor der Unterschrift auf maximal drei Seiten über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse informieren. Auch sind Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben und die Pflichten des Kunden aufzuführen, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen.
Zudem hat die „EU-Durchführungsverordnung zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten” den Versicherungsgesellschaften ab dem Jahreswechsel eine klare und nicht irreführende Sprache für die Produktinformationsblätter ins Aufgabenbuch geschrieben. Nicht vorbei kommen Vertreiber der Policen auch an der neuen Form: vorangestellte Bildsymbole wie grüne Häkchen oder ein rotes „X“ sollen dem Kunden an den entscheidenden Stellen deutlich erkennbar und einfach signalisieren, wo sich die wichtigsten Informationen des Versicherungsprodukts befinden.
Die neuen Vorgaben gelten für alle Sparten, die keine Versicherungsanlageprodukte sind.
Gesetzliche Krankenversicherung: Offen für Zeitsoldaten
Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Zeitsoldatinnen und -soldaten ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Sie können sich dann dort freiwillig versichern. Außerdem erhalten sie nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
Neu und sicherer: Mit den geänderten 100- und 200-Euro-Scheinen will die Europäische Zentralbank Gaunern beikommen.
Geldfälschern macht es die Europäische Zentralbank 2019 schwer(er): Die neuen und 100- und 200-Euro-Scheine werden ab dem 28. Mai 2019 ausgegeben. Komplett überarbeitet und mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet machen sie die zweite Generation von Euro-Banknoten seit Einführung des gemeinsamen Bargelds 2002 komplett.
Bei beiden Scheinen kommt ein Porträt-Fenster als neues Sicherheitsmerkmal zum Einsatz, das bereits beim neuen Zwanziger und Fünfziger zu finden ist. Es erscheint, wenn der Schein gegen das Licht gehalten wird. Am oberen Ende des Hologramms ist dann beidseitig ein Porträt der mythologischen Gestalt Europa zu sehen. Der Wert des 100- oder 200er Scheins erscheint als Smaragd-Zahl: die ändert ihre Farbe, wenn man die Banknote etwas neigt.
Völlig neu beim Hunderter und Zweihunderter ist ein „Satelliten-Hologramm“, das sich rechts oben auf der Vorderseite befindet. Dort bewegen sich beim Neigen kleine Euro-Symbole um die Wertzahl.
Neben dem besseren Schutz vor Fälschungen bieten die Neuen auch einen praktischen Vorteil: Sie sind kleiner als ihre Vorgänger – und passen somit wieder besser ins Portemonnaie.
Natürlich bleiben die alten 100- und 200er-Scheine weiterhin gültig, sie werden von den Notenbanken der Länder nach und nach ausgetauscht.
Fünfer, Zehner, Zwanziger und Fünfziger haben schon den Relaunch für mehr Sicherheit vor Fälschungen durchlaufen und sind bereits in den überarbeiteten Versionen in Umlauf. Der 500-Euro-Schein wird nicht mehr neu aufgelegt.
Onlinebanking: iTAN-Liste vor dem Aus.
Mit einer Transaktionsnummer eine Überweisung oder einen Dauerauftrag am heimischen PC freizugeben – damit wird bis Herbst 2019 Schluss sein. Die per Post verschickten klassischen Papierlisten mit durchnummerierten TANs dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Die Zweite Europäische Zahlungsdiensterichtlinie schreibt zunächst vor, dass Kunden mithilfe von zwei Faktoren nachweisen müssen, dass sie tatsächlich die Person sind, die zur Ausführung der Bankgeschäfte berechtigt ist. Dazu muss bei elektronischen Zahlungsvorgängen noch ein dynamischer Authentifizierungscode generiert werden. Dies kann über das iTAN-Verfahren technisch nicht dargestellt werden. Nach einer 18-monatigen Umsetzungsfrist für die Banken bedeutet das nach dem 14. September 2019 das Aus für die
iTAN-Liste.
TAN-Listen auf Papier zu verschicken, damit Bankkunden mit diesen Transaktionsnummern beim Onlinebanking Überweisungen freischalten können – von diesem unsicheren Verfahren hat sich eine Reihe von Banken schon länger verabschiedet. Und sie haben Bankgeschäfte via Computer oder Smartphone auf modernere Authentifizierungsverfahren (etwa TANGenerator, Foto-TAN, mobile-TAN) umgestellt, um das Risiko eines Missbrauchs beim Onlinebanking zu minimieren.
Die Authentifizierung des Kunden muss über zwei Faktoren erfolgen, die durch Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Smartphone) oder Inhärenz (z.B. Fingerabdruck) vermittelt werden, um mehr Sicherheit bei Überweisungen oder anderen Transaktionen zu bieten.
Bei Kleinstüberweisungen können Ausnahmen gelten
In einer Durchführungsverordnung zur Zahlungsdiensterichtlinie sind Ausnahmen geregelt, bei denen Banken von einer starken Kundenauthentifizierung absehen können.
Wenn bei einem elektronischen Zahlungsvorgang der Betrag nicht über 30 Euro hinausgeht und
- entweder die früheren elektronischen Fernzahlungsvorgänge, die seit der letzten starken Kundenauthentifizierung ausgelöst wurden, zusammengenommen nicht über 100 Euro hinausgehen,
- oder der Kunde nacheinander nicht mehr als fünf einzelne elektronische Fernzahlungsvorgänge seit der letzten starken Authentifizierung ausgelöst hat
können beim Onlinebanking nur die Anmeldedaten (d.h. Kategorie Wissen) verwendet werden. Die TAN, die z.B. per Telefon oder Kartenleser mitgeteilt wird (d.h. Kategorie Besitz), ist technisch nicht mehr zwingend notwendig.
Einige Banken bieten ihren Kunden bei Kleinstüberweisungen mit Beträgen von bis zu 30 Euro daher in diesen Ausnahmefällen eine Überweisung ohne TAN an.
Ein Verzicht auf die starke Kundenauthentifizierung führt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW jedoch auch dazu, dass die Bank bei Transaktionen ohne TAN-Eingabe allein für mögliche Schäden haften muss und vom Kunden keinen Ersatz verlangen kann. Denn gesetzlich ist eine (Mit-)Haftung des Kunden ausgeschlossen, wenn keine starke Authentifizierung verlangt wurde. Der Bankkunde ist dann von jeglicher Haftung befreit – sofern er den Schaden nicht vorsätzlich herbeiführt.
Telefonieren: EU verpasst Preisen einen Deckel.
Während die Roaminggebühren fürs Telefonieren, SMS schreiben und mobile Surfen im EU-Ausland bereits seit dem 15. Juni 2017 abgeschafft sind, werden für Gespräche aus den Heimatnetzen ins Ausland weiterhin satte Aufschläge verlangt. Die EU wird hierfür voraussichtlich ab 15. Mai 2019 Preisobergrenzen festlegen: Gleich, ob Gespräche vom Handy oder Festnetz in einen anderen EU-Staat geführt werden, darf eine Gesprächsminute maximal 19 Cent kosten. Für SMS innerhalb der EU dürfen dann höchstens 6 Cent pro Textnachricht berechnet werden.
Die Neuregelungen sind Teil eines Rechtsrahmens, mit dem die EU-Länder den Netzausbau voranbringen wollen. Das Europäische Parlament hat den neuen Vorschriften bereits zugestimmt, formal muss der Rat der EU noch grünes Licht geben, damit die Preisobergrenzen zum 15. Mai 2019 in Kraft treten können.
Pflege, Gesundheit, Wohnen
Pflege: Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt zahlreiche Verbesserungen.
Den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern – so steht es im Programm des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Kern des Sofortprogramms sind 13.000 neue Stellen, die in der stationären Altenpflege geschaffen werden sollen. Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf.
Außerdem schafft das Gesetz Anreize für mehr Ausbildungsplätze: Anders als bislang werden die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kassen übernommen.
Pflegebedürftige: Taxi zum Arzt künftig ohne Antrag.
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in Pflegeheimen versorgt werden oder zu Hause wohnen, müssen oft regelmäßig ein Taxi nehmen, um zum Arzt zu kommen. Während die Fahrtkosten dafür bisher nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen wurden, gibt es ab Januar 2019 dafür in vielen Fällen eine automatische Erlaubnis. Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist vorgesehen, dass die Taxikosten für den Arztbesuch grundsätzlich bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 übernommen werden. Die Regelung gilt auch bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität festgestellt wurde. Eingeschlossen sind ebenso Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gebehinderung oder Blinde. Die Anträge auf Übernahme der Taxikosten wurden bisher in der Regel zwar von den Kassen genehmigt. Doch für Versicherte, Angehörige und auch für die Krankenkassen war das Verfahren mit viel Aufwand verbunden.
Pflegende Angehörige: Bei Kuren wird Pflegebedürftiger mit betreut
Weil pflegende Angehörige meist besonders stark belastet sind, benötigen sie häufig einen Reha-Aufenthalt in einer Klinik, um wieder Kraft zu tanken. Problematisch ist es dann zumeist, die weitere Pflege zu Hause während des Kuraufenthalts zu organisieren. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gibt ab Januar 2019 vor, dass kurende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen können.
Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts absprechen und koordinieren. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Unterstützung ausreichen würde. Auch das soll die Organisation der Pflege erleichtern.
Pflegeheime: Mehr Personal je nach Größe der Einrichtung
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass in den Pflegeheimen 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen werden. Einrichtungen bis zu 40 Bewohner haben Anspruch auf eine halbe zusätzliche Stelle. Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern auf eine Stelle. Heime mit 81 bis 120 Bewohnern bekommen 1,5 und Häuser mit über 120 Bewohnern zwei zusätzliche Stellen. Ob diese allerdings zeitnah beziehungsweise überhaupt besetzt werden können und damit den Pflegebedürftigen zugutekommen, ist fraglich.
Pflegeheime: Neues System zur Qualitätsprüfung.
Der bisherige Pflege-TÜV, der die Qualität von Pflegeheimen in einer Gesamtnote bewertet, wird voraussichtlich ab November 2019 abgelöst: Mit einem neuen Verfahren wird dann gemessen und dargestellt, wie es um die Qualität in der vollstationären Altenpflege bestellt ist.
Die bisherigen Pflegenoten galten als unbrauchbar, weil sie die tatsächliche Situation in den Heimen beschönigten und sich Missstände kaum erkennen ließen.
Künftig muss nun jedes Heim zweimal im Jahr Indikatoren veröffentlichen, die über die Versorgung Aufschluss geben. Der Anteil an Pflegebedürftigen mit Druckgeschwüren, Stürze von Bewohnern oder wie häufig Gurte oder Bettenseitenteile angewandt werden, gehören beispielsweise zu den sogenannten qualitätsrelevanten Informationen. Darüber hinaus werden einmal jährlich durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse Qualitätskontrollen vor Ort durchgeführt. Anhand einer Stichprobe von neun Bewohnern wird überprüft, wie es in der Praxis um die Qualität der Pflege bestellt ist.
Pflegenoten wie bisher wird es für die Einrichtungen nicht mehr geben. Die Qualitätsindikatoren der Pflegeheime werden künftig in einer Skala von „weit über“ bis „weit unter dem Durchschnitt“ veröffentlicht.
Pflegende Angehörige: Brücke für befristete Reduzierung der Arbeitszeit.
Für pflegende Angehörige wird es ab dem 1. Januar 2019 einfacher, ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zu reduzieren. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es auch für sie ein Recht auf Brückenteilzeit. Dabei wird sichergestellt, dass auch Arbeitnehmer, die wegen der Pflege von Angehörigen nur in Teilzeitarbeit gearbeitet haben, wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können.
Anspruch auf diese sogenannte Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert werden.
Entlastungsbetrag: In NRW gibt’s Entlastung bei der Anbietersuche
Mit dem Entlastungsbetrag ist Anfang 2017 ein niederschwelliges Unterstützungsangebot für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige entwickelt worden, das ab Pflegegrad 1 gewährt wird. Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn sie in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein Konzert besuchen wollen.
Häufig haben betroffene Pflegebedürftige jedoch das Problem, überhaupt ein entsprechendes Angebot zu finden, um diesen Anspruch auch nutzen zu können. Denn hierbei dürfen ausschließlich anerkannte Anbieter, in der Fachsprache „Leistungserbringer“, gewählt werden. Denn Anbieter müssen sich bisher viele Stunden qualifizieren lassen und komplizierte Anträge auf Anerkennung stellen.
Die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)“ sieht in NRW ab 1. Januar 2019 für Pflegebedürftige und deren Angehörige nun deutliche Erleichterungen vor: Die Anforderungen an die Qualifikation, um Dienste im Rahmen des Entlastungsbetrags anzubieten, werden für Ehrenamtliche und Nachbarschaftshilfen herabgesetzt. Damit soll die Suche nach Unterstützung leichter und der Zugang für Ehrenamtliche vereinfacht werden.
Bauen in NRW: Tür für barrierefreies Bauen geöffnet.
Für barrierefreies Bauen legt das Baurechtsmodernisierungsgesetz NRW (BauModG NRW) ab 1. Januar 2019 ein neues Fundament: Sowohl bei der Planung von Mehrfamilienhäusern als auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden und Anlagen gelten dann neue Vorgaben.
Öffentlich zugängliche Gebäude und Anlagen müssen nach dem BauModG NRW „im erforderlichen Umfang“ barrierefrei sein.
Anders als zunächst geplant sieht die neue Bauordnung keine Quote für Wohnungen vor, die für Nutzer von Elektrorollstühlen ausgelegt sind. Mit Großstädten wie Köln, Bonn und Münster sollen Zielvereinbarungen geschlossen werden, um ausreichenden Wohnraum für diese Gruppe sicherzustellen. In kleineren Kommunen und ländlichen Gemeinden wird diskutiert, wie der jeweilige Bedarf passgenau erfasst werden kann.
Die Landesbauordnung sieht weiterhin vor, dass jeder Aufzug in Wohngebäuden barrierefrei erreichbar sein muss – dies gilt für Gebäude mit mehr als vier Stockwerken. Außerdem ist künftig ein nachträglicher Einbau von Treppenliften leichter möglich.
Rauchmelder: In NRW kann Vermieter Wartung übernehmen.
Während der Wohnungseigentümer bislang nur für den Einbau von Rauchwarnmeldern verantwortlich war, kann er in NRW ab Januar 2019 auch die Pflicht zur Wartung der Geräte übernehmen. Durch eine Neuregelung im Baurechtsmodernisierungsgesetz können Vermieter diese etwa durch einen Hausmeister oder einen beauftragten Dienstleister durchführen lassen. Bislang sind Mieter in der Pflicht, die Rauchmelder regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Ausnahmsweise durften Eigentümer das bislang nur, wenn sie die Prüfpflicht bereits vor dem 31. März 2013 übernommen hatten.
Die Verkehrssicherungspflicht schreibt Eigentümern vor, für den Schutz von Mietern und Besuchern zu sorgen und somit auch die Funktionssicherheit technischer Geräte zu gewährleisten. Heißt also, sie müssen Vorkehrungen treffen, damit Bewohner nicht durch vermeidbare Gefahren geschädigt werden. Wenn Mieter die vorgeschriebene Funktionsprüfung der Rauchmelder übernehmen, können Vermieter nicht sicherstellen, dass jeder dies überhaupt und dann auch ordnungsgemäß macht (oder auch überhaupt selbstständig vornehmen kann, wie zum Beispiel ältere oder bewegungseingeschränkte Personen). Hier räumt der Gesetzgeber Vermietern nun die Möglichkeit ein, Hausmeister oder Dienstleister mit der vorgeschriebenen Funktionsüberprüfung zu beauftragen.
Die Kosten für die Rauchmelder-Wartung können über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Umwelt, Auto, Energie
Verpackungsgesetz: Hinweise am Regal lotsen zu Mehrweg – Pfand für mehr Getränke.
Das Verpackungsgesetz löst die bisherige Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 ab. Mehrwegverpackungen besser zu kennzeichnen, Recyclingquoten zu steigern und auf Wiederverwertung von Verpackungsmaterial zu setzen – so die Zielsetzung. Verbraucherverbände kritisieren, dass die Vermeidung von Verpackungsabfällen in dem Gesetz zu kurz kommt.
Augenfällige Neuerung aus dem Verpackungsgesetz im Verbraucheralltag: Ab dem Jahreswechsel müssen Einzelhändler an den Regalen gut sichtbar kennzeichnen, ob der Kunde dort zur Einweg- oder Mehrwegflasche greift.
Hintergrund: Seitdem 2003 Pfand auch auf Einwegflaschen eingeführt wurde, hat sich die ursprüngliche Idee des Pfandsystems, Verpackungen wieder zu verwenden statt wegzuwerfen, ins Gegenteil verkehrt: Es fällt immer mehr statt weniger Abfall durch Getränkeverpackungen an. Denn vielen Verbrauchern ist der Unterschied zwischen Einweg und Mehrwegpfand nicht bewusst. Vielfach gehen sie davon aus, auch mit dem Kauf von Kunststoffflaschen mit Einwegpfand etwas zur Abfallvermeidung beizutragen. Doch die 25-Cent-Enwegpfandflaschen werden nicht wieder befüllt, sondern türmen sich als Verpackungsmüll.
Damit Verbraucher Einweg- und Mehrwegflaschen fortan besser unterscheiden können, setzt der Gesetzgeber ab dem Jahreswechsel auf bessere Kennzeichnung. Discounter, Super- und Getränkemärkte, Betriebe der Lebensmittelbranche, die wie etwa Bäckereien Getränke mitverkaufen – sie alle müssen an Auslagen, Kühlschränken oder Regalen mit den Hinweisen „Einweg“ oder „Mehrweg“ den Weg zur umweltfreundlichen Variante klar ausweisen. Bislang kennzeichneten Hersteller dies freiwillig nur mit einem Hinweis auf der Produktverpackung.
Darüber hinaus müssen Verbraucher für mehr Produkte Pfand bezahlen: Waren bislang etwa Fruchtschorlen in Einwegverpackungen von der Bepfandung ausgenommen, wird ab Januar auch auf Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent ein Pfand von 25 Cent erhoben. Vanillemilch und einige Energydrinks werden also ab Januar bepfandet. Weiterhin kein Pfand wird auf Säfte und Wein fällig.
Wer verpackte Ware vertreibt oder befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, muss dafür Sorge tragen, dass Verkaufs- und Umverpackungen korrekt entsorgt werden. Neu, dass hierbei nun auch Onlinehändler mit dem Verpackungsgesetz in die Pflicht genommen werden. Denn anders als bisher zählt jetzt auch Versandmaterial wie Umschläge, Klebeband und Füllmaterial als Verpackung. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackungen fallen zudem Serviceverpackungen, also etwa die Tüte in der Bäckerei oder der Pizzakarton.
Wie bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung Pflicht, muss sich weiterhin jeder, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und an Endverbraucher vertreibt, durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“ am dualen System beteiligen. Dieses sammelt und sortiert den Verpackungsmüll und sorgt für das Recycling der Materialien. Außerdem schreibt das Verpackungsgesetz schrittweise höhere Recyclingquoten für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien fest.
Diesel-Autos: Fahrverbote in weiteren Städten.
65 Kommunen kämpfen mit zu hohen Stickstoffdioxid-Werten, für die unter anderem Diesel Autos und Lkw verantwortlich sind. Mit Fahrverborten für ältere Diesel-Fahrzeuge auf bestimmten Strecken soll die Belastung gesenkt werden. Bereits seit 31. Mai 2018 sind in Hamburg einzelne Straßen für Diesel der Abgasnorm 1 bis 5 gesperrt. Gleich zu Beginn und im Laufe des Jahres müssen sich Diesel-Fahrer in weiteren Städten in bestimmten Zonen auf Fahrverbote einstellen:
1. Januar 2019 – Fahrverbote in Stuttgart
Im gesamten Stadtgebiet von Stuttgart gilt zum Stichtag ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. Für Anwohner und Handwerksbetriebe gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2019. Nicht unter das Verbot fallen Taxis, Reisebusse, Oldtimer mit entsprechendem Kennzeichen sowie Einsatz- und Hilfsfahrzeuge. Das Bußgeld bei Verstößen beträgt 80 Euro.
1. Februar 2019 – Fahrverbote in Frankfurt
Innerhalb der derzeitigen Umweltzone gilt voraussichtlich ein Fahrverbot für Diesel-Autos mit der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter. Das Fahrverbot gilt auch für Benziner mit Euro 1 und Euro 2. Ab 1. September 2019 wird das Diesel-Fahrverbot in der Umweltzone auf Fahrzeuge der Euro 5-Norm ausgedehnt.
1. April 2019 – Fahrverbote in Bonn
Auf zwei sehr belasteten Straßen (Reuterstraße und Belderberg) wird für Fahrzeuge mit Euro 1 bis 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 ein Fahrverbot gelten.
1. April 2019 – Fahrverbote in Köln
Für Fahrzeuge mit der Diesel-Abgasnorm Euro 1 bis 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 gilt dann ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone. Ab 1. September wird es auf Euro-5-Diesel ausgeweitet. Ausnahmeregelungen sind noch nicht bekannt.
1. Juni 2019 – Fahrverbote in Berlin
In Berlin werden wohl spätestens im Juni 2019 Fahrverbote für Fahrzeuge der Diesel-Abgasnorm 1 bis 5 verhängt. Betroffen sind elf Abschnitte auf insgesamt acht Straßen in der
Innenstadt, inklusive zentraler Hauptverkehrs- und Verbindungsstrecken in Mitte und Alt-Moabit, z.B. Leipziger Straße und Friedrichstraße. Außerdem muss das Land Berlin die Ausweitung der Fahrverbote auf 120 Straßenabschnitte (insgesamt 15 Kilometer) prüfen.
1. Juli 2019 – Fahrverbote in Essen
In der aktuellen grünen Umweltzone, die unter anderem einen Abschnitt der A 40 umfasst, wird ein Fahrverbot gelten. Ausnahmen sind für Gewerbetreibende vorgesehen.
1. Juli 2019 – Fahrverbote in Gelsenkirchen
Vom Verbot betroffen sind Fahrzeuge der Diesel-Abgasnorm Euro 1 bis 5. Die Fahrverbotszone umfasst die Kurt-Schumacher-Straße. Für Gewerbetreibende wird es
Ausnahmen geben.
1. September 2019 – Fahrverbote in Mainz
In Mainz drohen Fahrverbote für einzelne Straßen ab 1. September 2019, wenn der Grenzwert für Stickoxid in den ersten sechs Monaten 2019 nicht eingehalten wird. Betroffen wären Fahrzeuge der Euro-Norm 1 bis 5.
Elektroauto: Fahren mit Ton
Die lautlose E-Auto-Fahrt wird ab dem 1. Juli 2019 langsam ausgebremst: Nach der EU-Verordnung 540/2014 muss in neuen Typen von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen ein akustisches Warnsignal (Acoustic Vehicle Alerting System, kurz AVAS) eingebaut sein. So soll die Sicherheit von Fußgängern, Sehbehinderten und Radfahrern erhöht werden. Das AVAS muss bis zu einem Tempo von 20 km/h und beim Rückwärtsfahren automatisch ertönen und einen Dauerschall erzeugen. Beim Neustart des Fahrzeugs muss das AVAS automatisch aktiviert sein. Hersteller können selbst entscheiden,
welcher Ton bei ihrem Fahrzeug die „Fahrmusik“ macht, allerdings muss das Warnsignal das gewohnte Motorengeräusch eines Benzin- oder Dieselmotors imitieren. Mitte 2021 wird die Ausstattung mit dem Warnsignal für alle neuen Hybrid- und Elektrofahrzeuge Pflicht.
Neuwagen: Realtest auf der Straße wird Pflicht.
Bereits seit 1. September 2018 werden Neuwagen nur noch zugelassen, wenn Emissionen und Verbrauch nach dem WLTP-Messverfahren (Worldwide harmonized Light-Duty Test Procedure) überprüft wurden. Hierzu gehört auch ein Prüfzyklus, der den realistischen Ausstoß und Verbrauch zum Beispiel durch Komponenten wie Tagfahrlicht, Klimaanlage oder eine Zuladung von 200 Kilogramm erfasst.
Ab 1. September 2019 gesellt sich für Neufahrzeuge, die den Hof des Händlers verlassen, ein Realtest auf der Straße hinzu: Der RDE-Test (Real Driving Emissions) stellt Schadstoffausstoß und Verbrauch im ganz normalen Verkehr in der Stadt, auf der Landstraße und Autobahn auf die Probe. Mithilfe eines tragbaren Emissions-Messsystems werden Schadstoffe wie Stickoxide (NOx) unter realistischen Bedingungen gemessen. Der RDE-Test ist derzeit nur vorgeschrieben für Modelle, die komplett neu auf den Markt kommen.
Autos mit WLTP-Zertifizierung erhalten die Abgasnorm Euro 6c. Wenn WLTP plus RDE-Test absolviert wurden, gibt’s Euro 6d-TEMP. Viele Hersteller machen mit ihren Modellen auch gleich noch den RDE-Test. Vorteil: Autos mit 6d-TEMP droht kein Fahrverbot.
Einheitliche EU-Kraftstoffkennzeichnung: Noch fährt Deutschland hinterher.
Eine EU-einheitliche Kraftstoffkennzeichnung soll Autofahrern bereits seit dem 12. Oktober 2018 den Griff zum richtigen Zapfhahn erleichtern – und Fehlbetankungen vermeiden. Im grenzenlosen Europa stoßen Autofahrer nämlich an Grenzen, weil spezielle nationale Bezeichnungen sich nicht immer eindeutig übersetzen lassen („gasolina“ meint in Spanien Benzin, „gasoil“ oder „gazole“ bezeichnet in Frankreich hingegen Diesel). Außerdem soll dank harmonisierter Kennzeichnung erkennbar sein, welche Kraftstoffe umweltfreundlich sind. Anders als etwa Österreich, Frankreich und Polen fährt Deutschland bei der Umsetzung der neuen Kraftstoffkennzeichnung derzeit jedoch noch hinterher. Einen Entwurf, um die Verordnung im Bundesimmissionsschutzgesetz entsprechend anzupassen, will das verantwortliche Bundesumweltministerium erst im Frühjahr 2019 vorlegen, sodass im Laufe des Jahres mit der Umsetzung zu rechnen ist. Merken können sich Autofahrer die neuen
Symbole an Zapfsäulen und Tankdeckeln aber schon.
Die neuen Etiketten werden in drei Gruppen eingeteilt:
- Benzinartige Kraftstoffe: Die neue einheitliche Form für benzinartige Kraftstoffe ist ein Kreis mit einem E und einer Zahl in der Mitte, die den prozentualen Anteil an Bioethanol darstellen sollen. Super 95 und Super Plus 98 wird zu E5, Super E10 wird zu E10 und Super-Ethanol E85 zu E85.
- Dieselartige Kraftstoffe: Sie haben rechteckige Symbole mit einem B und einer Zahl, die für den Anteil an Bio-Diesel steht. Das kann beispielsweise B7, B10 oder B100 sein. XTL steht für synthetischen Diesel und gibt an, dass er nicht aus Rohöl gewonnen wurde.
- Gasförmige Kraftstoffe: Sie bekommen ein rautenförmiges Symbol und den Buchstaben LPG für Autogas, LNG für Flüssig-Erdgas, CNG für Erdgas und H2 für Wasserstoff.
Die neuen Etiketten sich auch für neu hergestellte Fahrzeuge obligatorisch und werden auf den Tankdeckeln angebracht. Die Kennzeichnungen ersetzen weder bestehende Namen und Marken von Kraftstoffen noch Qualitäts-, Sicherheits- und Leistungsempfehlungen. Die einheitliche Kennzeichnung muss in allen 28 EU-Staaten sowie in den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen, Mazedonien, Serbien, der Schweiz und der Türkei umgesetzt werden.
Strom: Die Summe aus Abgaben, Umlagen und Steuern sinkt leicht
Die meisten Netzbetreiber verändern ihre Netznutzungsentgelte kaum – Westnetz, der größte Netzbetreiber in NRW, senkt die Entgelte.
Die EEG-Umlage sinkt 2019 das zweite Mal in Folge. Auch alle anderen Umlagen sinken – bis auf die neu eingeführte Offshore-Netzumlage. Diese lässt die mögliche Entlastung der Privathaushalte zusammenschrumpfen auf 0,14 Cent pro Kilowattstunde netto, was einen Durchschnittshaushalt um circa sechs Euro brutto pro Jahr entlastet.
Die Netzentgelte in NRW verändern sich in den meisten Netzgebieten kaum. Der größte Netzbetreiber Westnetz kann seine Netzentgelte, umgerechnet auf einen Durchschnittshaushalt, um rund fünf Euro netto pro Jahr senken. Einen deutlichen Anstieg gibt es hingegen im Netzgebiet von Westfalen Weser Netz. Das Unternehmen ist für den Netzbetrieb in einigen Kommunen im Nordosten und Osten von NRW zuständig. Die Erhöhung der Netzentgelte für einen Durchschnittshaushalt beträgt 45 Euro pro Jahr.
Die Beschaffungspreise für Stromanbieter sind 2018 deutlich gestiegen. Allerdings waren die Beschaffungspreise 2017 und 2016 sehr günstig. Stromanbieter mit einer klugen Beschaffungsstrategie sollten die gestiegenen Beschaffungspreise daher noch nicht an ihre Kunden weitergeben müssen – insbesondere in Regionen mit sinkenden Netzentgelten
Heizungen: Rote Karte für schlechte Effizienzlabel.
Beim Effizienzlabel für neue Heizungen entfallen am 26. September 2019 für reine Raumheizungsgeräte die schlechtesten Klassen E, F und G, während die Klasse A+++ hinzukommt. Folglich reicht die Skala dann von A+++ bis D.
Energieausweise: Aus für zehn Jahre alte Dokumente.
Da Energieausweise für Gebäude nur zehn Jahre gültig sind, werden immer mehr dieser Dokumente im Laufe des Jahres ihre Gültigkeit verlieren. Alle Ausweise mit Ausstellungsjahr 2008 sind zum 1. Januar 2019 bereits abgelaufen.