Bielefeld (bi). Das Ordnungsamt weist auf den besonderen gesetzlichen Schutz der drei Feiertage im November hin. An Allerheiligen (Freitag, 1. November) von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag (Sonntag, 17. November) von 5 bis 13 Uhr und am Totensonntag (Sonntag, 24. November) in der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind folgende Veranstaltungen verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen
- Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.
Darüber hinaus sind an den drei stillen Feiertagen von 5 bis 18 Uhr nicht erlaubt:
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.