Halten und Parken – StVO Novelle

Parkplatz

Symbolfoto - © Envato Elements

Kreis Gütersloh – Es ärgert. Es ist verboten. Es ist unfair. Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, das Halten im absoluten Halteverbot, an einer unübersichtlichen Stelle oder vor einer Einfahrt. Jeder hat sich bereits darüber geärgert, manchmal kommt es auch zum Streit. Erst am Dienstag (19.05., 13.25 Uhr) endete die Auseinandersetzung über die Nutzung seines Schwerbehindertenparkplatzes an der Carl-Bertelsmann Straße mit einer Anzeigenerstattung wegen Beleidigung. Ein 58-jähriger wies einen 19-Jährigen auf die Besonderheit des Parkplatzes hin. Darauf entstand ein unschönes Wortgefecht.

Ein Miteinander im Straßenverkehr erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Auch im ruhenden Verkehr. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung wurden auch die Regelsätze in diesem Bereich deutlich angehoben. In einigen Fällen kann es neben einem dreistelligen Bußgeld darüber hinaus zu einem Eintrag ins Fahreignungsregister kommen. Zeit, diese Regeln aufzufrischen! Es parkt, wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten stehen bleibt. Man hält hingegen, bei einer gewollten Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst wird. Das kann zum Beispiel das kurze Anhalten am Fahrbahnrand sein, um eine Person aussteigen zu lassen. Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen, das Parken und Halten in zweiter Reihe und das Parken und Halten an einer engen und unübersichtlichen Straßenstelle, bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sind fortan Bußgelder in ein Höhe von bis zu 100 Euro vorgesehen. Vor Kreuzungen, an welchen neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, ist der Mindestabstand zur Kreuzung durch parkende Autos von fünf auf acht Meter erhöht worden. Durch diese Regelung soll eine bessere Sichtbarkeit von Fahrradfahrern erzielt werden. Die bislang geltenden fünf Meter Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gelten weiterhin bei Straßen ohne Fahrradweg. Zudem sind noch weitere Regelsätze erhöht worden. Dazu gehört unter anderem das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz. Der Satz ist von 35 Euro auf 55 Euro angehoben worden. Ebenso werden neuerdings 55 Euro berechnet, wenn man auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt. 55 Euro sind auch zu zahlen, wenn man vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt. Ebenso werden die allgemeinen Halt- und Parkverstöße ab sofort mit bis zu 25 Euro geahndet. Im Falle einer zusätzlichen Gefährdung oder Behinderung erhöhen sich die Sätze deutlich. Diese Fälle können auch zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister führen. Es hält, Die Regelsätze für ein Halten, sind dementsprechend niedriger, aber auch ein vermeintlich kurzes Halten kann einen anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder im äußersten Fall zu Unfällen führen.

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