Für Jäger in Deutschland gelten strenge Regeln, um den Tierbestand in Wäldern zu kontrollieren und zu schützen. Daher muss jeder Jäger speziell für die Jagd ausgebildet sein, das gilt auch beim Einsatz von Fallen. Darauf weist der Kreis Lippe als Untere Jagbehörde hin. Bei Fangjagd-Lehrgängen, die beispielsweise der Landesjagdverband NRW anbietet, werden Jägern – Berufsjäger und offizielle Jagdaufseher ausgenommen – zu dem richtigen und gesetzlich vorgeschriebenen Umgang mit Fallen geschult. Nur bei einer erfolgreichen Teilnahme wird die Erlaubnis zur Fangjagd im Revier erteilt.
Vor dem Einsatz im Revier müssen die Fallen bei der Unteren Jagdbehörde angemeldet werden. Die Behörde nimmt die Art und die Anzahl der Fallen sowie den Einsatzort auf. Zudem wird die Kennzeichnung der Fallen zur späteren Feststellung des Besitzers hinterlegt. Diese Kennzeichnung muss stets sichtbar auf der Falle lesbar sein. Alle Änderungen sind der Unteren Jagdbehörde entsprechend zu melden.
Grundsätzlich ist die Fangjagd mit Totschlagfallen und Fallen, die das Tier verletzen können, in NRW verboten. Lebendfallen dürfen nur für den Einzelfang eingesetzt werden und müssen genügend Platz für das Tier bieten. Damit sich keine Raubvögel in die Fallen verirren, ist vorgeschrieben, dass der Köder nicht äußerlich sichtbar in der Falle platziert wird. Außerdem müssen die Fallen dem Tier die Sicht nach außen verwehren. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin sind zusätzlich mit einem Gewicht zu versehen, so wird der Fang von Mauswieseln und Mäusen ausgeschlossen.
Die Verordnung sieht ebenfalls vor, dass Jäger elektronische Fangmeldesysteme einsetzen, ausgenommen in Gebieten mit Funklöchern. Neben den festgelegten Kontrollen am Morgen und am Abend wird durch das System eine zeitnahe Entnahme gewährleistet. Mit Eingang der Meldung müssen die Tiere unverzüglich entnommen werden, Fehlfänge sind sofort wieder in die Natur zu entlassen.
Die Regelungen zum Einsatz von Fallen gelten ausdrücklich nur für ausgebildete Jäger im Revier. Privatpersonen ist das Aufstellen von Fallen (abgesehen von Mause- und Rattenfallen) generell untersagt, auch auf dem eigenen Grundstück.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen gibt es unter jagdbehoerde@kreis-lippe.de oder bei der Kreisjägerschaft Lippe.