Neureglungen zur Familienzusammenführung funktionieren – Syrer kann Frau und seine Kinder zu sich holen

Flüchtling / Zuwanderer

Symbolfoto - © Pixabay

Gütersloh. Seit dem 1. August dieses Jahres ist der zuvor ausgesetzte Familiennachzug im Fall Flüchtlingen, die nur einen subsidiären Schutzstatus haben, möglich – und er funktioniert, wie die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh mitteilt. Subsidiär (behelfsmäßig) Schutzberechtigte sind zum Beispiel Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in ihren Heimatländern schutzwürdig sind. Im Kreis Gütersloh lebende Familienmitglieder warten teilweise schon lange auf ihre Angehörigen. Und so ist es verständlich, wenn es nach langer Wartezeit möglichst alles ganz schnell gehen soll. In einem Fall konnte es bereits eine Familienzusammenführung im Kreis geben.

Das Verfahren funktioniert so: Nachdem die nachzugswilligen Familienangehörigen bei der Auslandvertretung den notwendigen Visumsantrag gestellt haben, prüft diese zunächst die auslandsbezogenen Aspekte, insbesondere die dortige Lebenssituation der Antragssteller. Anschließend beteiligt sie über ein Online-Verfahren die zuständige Ausländerbehörde. Diese beurteilt auf der Grundlage aller positiven und negativen Aspekte die Integrationsfähigkeit des hier lebenden Familienmitgliedes und informiert die Auslandsvertretung über das Ergebnis dieser Prüfung. Liegen die rechtlichen Möglichkeiten zur Erteilung eines Visums vor, bestätigt letztlich das Bundesverwaltungsamt verbindlich das Vorliegen eines humanitären Grundes und trifft verbindlich eine Auswahl, wer zu den jeweils 1.000 Nachzugsberechtigten pro Monat gehört.

Die Migrationsberatungsdienste im Kreis Gütersloh kennen das Verfahren und unterstützen die subsidiär Schutzberechtigten bei offenen Fragen, genauso wie dies auch für die Ausländerbehörde selbstverständlich ist. Dem Kreis Gütersloh liegen derzeit zum Familiennachzug acht Fälle vor, die 22 Personen betreffen. Dabei handelt es sich um syrische Staatsangehörige, denen aufgrund der nach wie vor unsicheren Lage im Heimatland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. In einem dieser Fälle kam es bereits zu einer positiven Entscheidung, so dass die Einreise einer Mutter mit ihren drei Kindern zum Vater erfolgen konnte. Dies ist vor allem auf die in der Zeit der Trennung der Familie erbrachte Integrationsleistung des Vaters zurückzuführen. Er hat beispielsweise die drei Jahre seines bisherigen Aufenthaltes genutzt, um sich umfangreiche deutsche Sprachkenntnisse anzueignen. Dies hilft letztlich nicht nur ihm selbst bei der begonnenen Suche nach einer Arbeit. Auch seine Familie kann er so im alltäglichen Leben bei ihrer Integration unterstützen.

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