Autofahrer dürfen außerorts nicht immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren

Schmaler Wirtschaftsweg

Gütersloh / Harsewinkel. Der Kreis Gütersloh ist in vielen Teilen ländlich geprägt. Besonders in den Außenbereichen gibt es zahlreiche Wirtschaftswege, auf denen außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist. Dort sind Autofahrer verpflichtet, nur so schnell zu fahren, wie dies die Lage im Straßenverkehr und die Rücksicht auf andere zulassen, auch wenn die Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern gilt. Auf diesen Grundsatz, den jeder noch aus der Fahrschule kennen müsste, weist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises hin. Diesbezüglich hatte es im Außenbereich von Harsewinkel kürzlich Diskussionen gegeben. Was dort gilt, gilt auch für viele andere Straßen im Kreisgebiet.

„Von jedem Fahrschüler und erst Recht von jedem Führerscheinbesitzer darf zu Recht erwartet werden, dass er die notwendigen Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung besitzt, sich im Straßenverkehr rücksichtsvoll verhält und die Geschwindigkeit stets an die Situation anpasst“, erklärt Bernhard Riepe, zuständig für die Verkehrslenkung beim Kreis. „Leider scheint sich vielfach der Irrglaube festgesetzt zu haben, dass man außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die keine zusätzliche Beschränkung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen aufweisen, 100 Stundenkilometern fahren darf.“ Wer sich jedoch so verhalte, missachte die Grundregel des Paragrafen 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich danach so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – belästigt wird.

Nach Paragraf 3 der StVO ist die Geschwindigkeit zudem immer den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers und den besonderen Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf auch nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Und schließlich muss sich jeder Autofahrer gegenüber den verkehrsschwachen Personen, wie Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass diese nicht gefährdet werden.

„Wer dies beherzigt, wird auf kleinen, schmalen Straßen und Wirtschaftswegen im Außenbereich des Kreises Gütersloh deutlich langsamer als 100 Stundenkilometer fahren“, erläutert Riepe. Gefährdungen und Belästigung von anderen Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, wie jüngst in Harsewinkel an der Straße In der Egge vorgetragen, gehörten dann der Vergangenheit an.

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