Kreis Herford. Der Winter neigt sich langsam dem Ende und frühlingshafte Temperaturen und Sonnenschein ziehen die Menschen für Gartenarbeiten nach draußen. Dann werden Hecken gestutzt, Beete umgegraben oder erste Blumenzwiebeln eingepflanzt.
Deshalb weist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Herford jetzt noch einmal auf das Landschaftsschutzgesetz hin. Das verbietet in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Darunter fallen auch Röhricht- und Schilfbestände. Unberührt von dem Gesetz bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Notwendige Maßnahmen, wie zum Beispiel das „auf den Stock setzen” von Gehölzen, also Sträucher kurz über dem Boden abzuschneiden oder aber Pflegeschnitte von Kopfweiden, müssen deshalb bis Ende Februar erledigt werden.
Ab dem 1. März beginnt also – zumindest kalendarisch – die Vegetationszeit und somit das Austreiben und Blühen der ersten Sträucher, Bäume und Zierpflanzen. Darauf stellen sich auch die Insekten und Vögel ein: Blühende Weiden sind am Anfang des Jahres die erste Nahrung für Bienen, aber auch weniger bekannte und gut sichtbare Arten sind auf die Frühblüher angewiesen. Außerdem starten im Frühjahr die Vögel mit ihrem Brutgeschäft – für die, aber auch für Kleinsäuger und Insekten ist die Hecke ein wichtiger Lebensraum.
„Weil viele Tierarten in unserer Umgebung gefährdet sind, bitten wir die Fristen einzuhalten. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, kann bei der Unteren Landschaftsbehörde ein Antrag für eine Ausnahmeregelung gestellt werden“, erklärt Hannelore Frick-Pohl von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Herford.
Notwendige Pflege- und Formschnitte für Hainbuchen- oder Ligusterhecken an Haus und Hof dürfen vorgenommen werden. „Dabei ist jedoch auf Vogelbrut, Säugetiere und Insekten zu achten. Maßvolle Rückschnitte aus Gründen des Nachbarschaftsrechts und der Verkehrssicherheit sind ebenfalls zulässig. Wird jedoch zu stark zurückgeschnitten, verlieren Vögel und andere Tiere ihre Deckungsmöglichkeiten. Freiwachsende Hecken in der freien Landschaft sind deshalb generell geschützt“, ergänzt Frick-Pohl.
Kommen bei den Pflege- und Schnittmaßnahmen das Wissen und das Fingerspitzengefühl zusammen, so sei die Freude über den stets wachsenden und blühenden Garten umso größer.
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