Die neue Pflegereform wurde schon im Juni 2021 im Bundestag beschlossen, doch wichtige Regelungen treten erst zum neuen Jahr in Kraft. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nun wissen sollten.
- Fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung
Wer für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der häuslichen Versorgung einen Pflegedienst bezahlt, erhält seit dem 1. Januar 2022 pro Monat fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Und so steigen konkret die monatlichen Beträge:
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.095 Euro. - Zehn Prozent mehr bei der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag seit dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt bei 1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also eine Rechnung über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher 1.612 Euro. Die Differenz tragen die Pflege bedürftigen. Steigende Lohnkosten können die Entlastung zukünftig jedoch wieder zunichtemachen. - Erhöhte Leistungen für die Pflege im Heim
Wer im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim sogenannten „pflegebe-dingten Eigenanteil“ entlastet. Denn die Pflegeversicherung zahlt nun einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt er an. Damit verringert sich für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Pflegeheim der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungs-kosten. Die Pflegekasse übernimmt:
5 Prozent im ersten Jahr
25 Prozent im zweiten Jahr
45 Prozent im dritten Jahr
70 Prozent in den folgenden Jahren.
Bei einem ursprünglichen Eigenanteil von 700 Euro beträgt der neue Eigenanteil im ersten Jahr also 665 Euro, im zweiten Jahr 525 Euro, im dritten Jahr 385 Euro und ab dem vierten Jahr 210 Euro. Die Pflegekasse zahlt den Leistungszuschlag an das Pflegeheim, ein Antrag ist nicht erforderlich. - Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik
Menschen, deren Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht anders sichergestellt werden kann, haben einen Anspruch auf Über-gangspflege im Krankenhaus. Das gilt seit Ende 2021 für maximal zehn Tage. Der Anspruch greift etwa, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht verfügbar sind. Betroffene oder Angehörige sollten das frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder mit der Krankenkasse klären.