Viele Getränkeverpackungen sind mit einem Pfand belegt. Bei Mehrwegflaschen dient es dazu, dass die Glas- oder PET-Flaschen möglichst alle zurückgegeben werden, neu befüllt werden können und somit lange im Kreislauf bleiben. Bei Einwegflaschen und Getränkedosen besteht seit 2003 eine Pfandpflicht. Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, Mehrweg zu nutzen. Gleichzeit soll das Einweg-Pfand dafür sorgen, dass die leeren Getränkeverpackungen im Recycling und nicht im Müll oder in der Natur landen. „Gerade weil Einweg- und Mehrweg-Pfand unterschiedlich geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Beratungsstelle Detmold. „Und ab 2022 gelten zudem einige neue Regeln.“ Die Detmolder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW klärt auf.
Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und Getränkedosen Pfand.
Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022 laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose – fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022. Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden. Verbraucher:innen sollten also darauf achten, ob beispielsweise auf der Orangensaftflasche aus Kunststoff bereits das Einwegpfand-Logo (Flasche und Dose mit Pfeil) zu sehen ist. Dann gibt es das gezahlte Pfand im Handel zurück. Pfandfreie Flaschen und Dosen gehören wie bisher in den gelben Sack oder in die Wertstofftonne.
Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden.
Stimmt so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten.
Irrtum 3: Einwegflaschen und Getränkedosen können in jedem Laden zurückgeben werden.
Leider nein. Die Pfanderstattung ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in Einweg-Verpackungen verkaufen. Diese Händler sind dann aber dazu verpflichtet, auch Einwegflaschen und Dosen anzunehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Eine Ausnahme gilt für sehr kleine Läden, etwa Kioske. Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen.
Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man Pech und das Pfand ist weg.
Nein, auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu erkennen ist. Wenn der Automat es nicht lesen kann, muss das Pfandgut an der Kasse angenommen werden. Klappt das nicht und ist auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig, können sich Verbraucher:innen bei der „Unteren Abfallbehörde“ beschweren, die meist im kommunalen Umweltamt angesiedelt ist.
Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden weiter benutzt.
Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8 oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30 Mal, Glas sogar bis zu 50 Mal wiederverwendet. Flaschen und Dosen mit Einweg-Pfand (25 Cent) hingegen werden noch im Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling zugeführt. Sie werden also nur einmal benutzt.
Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand gesetzlich geregelt.
Nein. Für Mehrwegflaschen ist die Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz geregelt. Vielmehr sind Pfandhöhe und die Erstattung bei Mehrweg zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass der Händler, bei dem das Pfand hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. Will man sichergehen, sein Pfandgeld zurückzubekommen, sollte man Flaschen und Kästen also dort zurückgeben, wo man sie gekauft hat. In Zweifelsfällen steht Verbraucher:innen der Kassenbon als Beweismittel zur Verfügung.