Hundebestandsaufnahme ab 20. Oktober

Hund

Symbolfoto - © Freepik

Rheda-Wiedenbrück (pbm) – 2006 wurde die letzte Hundebestandsaufnahme durchgeführt – nun ist es wieder soweit: Vom 20. Oktober bis 17. Dezember werden alle Hunde in Rheda-Wiedenbrück aufgenommen. Hundehalter, die ihre Vierbeiner noch nicht angemeldet haben, können dies aber noch bis zum 20. Oktober nachholen.

„Im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen werden alle Hunde im Stadtgebiet erfasst“, erklärt Larissa Varol vom Fachbereich Finanzen. „Leider kommen nicht alle Hundebesitzer ihrer Anmeldepflicht nach.“

Zum Procedere: Die Springer Kommunale Dienste GmbH aus Düren wird die Bestandsaufnahme durchführen. Aus Datenschutzgründen haben die Mitarbeiter keine Informationen über bereits gemeldete Hunde, sodass auch Halter befragt werden, die ihren Hund bereits angemeldet haben. Alle Haushalte werden im Zeitraum zwischen dem 20. Oktober und 17. Dezember besucht. Die Mitarbeiter der Springer Kommunale Dienste GmbH dürfen Wohnungen nicht betreten, können sich aber durch Legitimation der Stadt ausweisen. „Ein nicht gemeldeter Hund stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar“, erklärt Larissa Varol. Bisher nicht angemeldete Hunde können aber noch bis zum Beginn der Hundebestandsaufnahme – ohne Steuernachzahlung und Bußgeld – bei Larissa Varol (Tel. 05242 963 310) oder Kerstin Loick (Tel. 05242 963 354) freiwillig gemeldet werden. Hundehalter finden ein Antragsformular auf der städtischen Internetseite.

Hundesteuer allgemein

 

Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde.

Die Hundesteuer beträgt jährlich für

Hundehaltung – Leinenpflicht

Im Stadtgebiet von Rheda-Wiedenbrück gilt Leinenpflicht – das regelt die Ordnungsbehördliche Verordnung ganz klar. Ausnahmen gelten für ausgeschilderte Hundewiesen und Waldwege. Für die Hinterlassenschaften der Vierbeiner gilt überall: Bitte sofort entfernen!

„Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in den Anlagen des Schlossparks und des Schlossgartens sowie des Flora Westfalica Parks nur angeleint geführt werden“, erklärt Tobias Düpjohann vom städtischen Ordnungsamt konkret die Regelungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung. Wichtig sei neben der Einhaltung der Leinenpflicht auch die gegenseitige Rücksichtnahme. Wer seinen Hund hier nicht anleint, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss gegebenenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Wichtig: „Die Leinenpflicht gilt auch für Spielplätze und Sportflächen!“ Auf Spielplätzen wird die Leinenpflicht auch auf Schildern an den Eingängen kenntlich gemacht.

Ausnahmen: Hundewiesen und Waldwege

Unangeleint dürfen Hunde auf den ausgeschilderten Hundewiesen am Moorweg, Ecke Sudheide und am Rande des Rad-Schnellweges in der Senke zwischen dem Kommunalfriedhof und der Ems sowie auf Waldwegen (Stadtholz und Hambusch) laufen. „Grundsätzlich und unabhängig von der Leinenpflicht haben Hundehalter dafür zu sorgen, dass Menschen nicht behindert oder gefährdet werden“, erklärt Tobias Düpjohann. Der Hundeführer muss beispielsweise jederzeit in der Lage sein, seinen unangeleinten Hund unverzüglich anzuleinen oder am Halsband festhalten zu können. „Das wird zum Beispiel notwendig, wenn andere Passanten ängstlich reagieren oder der Hund hinter Joggern oder Radfahrern herlaufen will“, so Düpjohann. Auf Waldwegen gilt: Hunde dürfen den Waldweg nicht verlassen und ins Unterholz laufen oder gar Wildtiere hetzen oder reißen.

Hundekot sofort entfernen!

Hundekot muss grundsätzlich unverzüglich entfernt werden. Hundehalter bekommen kostenlose Kotbeutel in Beutelspendern, die im Stadtgebiet aufgestellt sind sowie im Rathaus und im Historischen Rathaus.

Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung, Recht und Umwelt steht für weitere Fragen telefonisch unter 05242 963 0 zur Verfügung.

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