Bei Schnee gilt für Anlieger Räumpflicht

Wenn der Winter Schnee bringt, gilt für Grundstückseigentümer die allgemeine Schneeräumpflicht für die anliegenden Gehwege. Danach sind in der Zeit von 7 bis 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Gehwege – bzw. dort, wo keine Gehwege sind, der Straßenbereich – sind so frei zu räumen, dass zwei Menschen bequem aneinander vorbeikommen.

Laut der Straßenreinigungssatzung der Stadt Verl ist der geräumte Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Autoverkehr und die Fußgänger hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden.

Ferner bittet die Stadtverwaltung darum, eine kleine Fläche am Bordsteinrand für die Mülltonnen freizuhalten, damit diese problemlos abgeholt werden können.

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden, sondern sind auf dem Grundstück selbst zu lagern.

Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass nicht alle Straßen in der geschlossenen Ortschaft durch den Winterdienst geräumt werden. Die Räumung beschränkt sich auf Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und offizielle Schulwege.

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