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Das Revisionsverfahren als finales Rechtsmittel gegen Urteile

12.04.2023 - 08:33
in Allgemein
Lesedauer: 6 Min.
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Im Strafverfahren ist die Revision das letzte Rechtsmittel gegen ein rechtsfehlerhaftes Urteil, da es sich um die höchste Instanz handelt. Die Revision wird entweder von den Oberlandesgerichten oder vom Bundesgerichtshof behandelt. Sie unterscheidet sich von der Berufung dadurch, dass sie nur auf Rechtsfehler überprüft wird und neue Tatsachen oder Beweiswürdigungen nicht berücksichtigt werden. Daher können in der Revision keine Zeugen, Sachverständigen oder weitere Beweismittel vorgebracht werden. Strebt man eine Revision des Strafverfahrens an, sollte man sich unbedingt an einen erfahrenen Anwalt wenden.

Nicht bei allen Urteilen ist eine Revision möglich

In Strafsachen kann gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Berufung eingelegt werden. Gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es zwei Möglichkeiten der Berufung: die Berufung zum Landgericht oder die direkte Berufung zum Oberlandesgericht, auch Sprungrevision genannt.

Gegen Entscheidungen des Landgerichts ist die Berufung das einzige Rechtsmittel, unabhängig davon, ob es sich um ein erstinstanzliches oder ein Berufungsgericht handelt. Für Revisionen gegen Entscheidungen des Landgerichts in erster Instanz ist der Bundesgerichtshof, für Revisionen gegen Entscheidungen des Landgerichts in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zuständig.

So läuft ein Revisionsverfahren normalerweise ab

Das Berufungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt, so dass eine persönliche Anwesenheit vor Gericht nicht erforderlich ist. Zunächst werden das Urteil, die Hauptverhandlungsprotokolle und die Ermittlungsakten auf Rechts- und Verfahrensfehler geprüft. Wenn gegen den Schuldspruch Berufung einlegt wird, prüft der Anwalt akribisch und mit großer Sorgfalt die über 300 Punkte der Berufungsbegründung. Diese Prüfung bildet die Grundlage für die Vorbereitung der Berufungsbegründung, die dem erkennenden Gericht vorgelegt wird. Sobald das Gericht bestätigt hat, dass die Berufung fristgerecht und ausreichend begründet eingelegt wurde, kann die Staatsanwaltschaft mit einer Gegenvorstellung reagieren, was in der Regel nur dann geschieht, wenn Verfahrensfehler gerügt werden.

Nach Übersendung der Akten an das zuständige Berufungsgericht werden diese entweder an die Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn der Bundesgerichtshof zuständig ist, an den Generalstaatsanwalt selbst weitergeleitet. Der Generalbundesanwalt stellt dann einen Antrag auf Zurückweisung der Revision, auf teilweise Stattgabe der Revision oder auf vollständige Aufhebung des Urteils. Diese Anträge enthalten eine Begründung, in der auf die vom Generalbundesanwalt oder vom Generalstaatsanwalt in der Beschwerde vorgebrachten Argumente eingegangen wird.

Anschließend hat man noch einmal Gelegenheit, zu den Anträgen des Generalbundesanwalts bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Dies bietet die übliche Gelegenheit, noch einmal ausführlich auf die Argumente der Gegenseite einzugehen. Erst nach diesem ausführlichen Schriftwechsel entscheidet das Oberlandesgericht über die Berufung.

Keine Anwesenheitspflicht bei der mündlichen Verhandlung

Wie bereits erwähnt, findet das Rechtsmittelverfahren in der Regel im schriftlichen Verfahren statt. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann jedoch eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des Gerichtshofs stattfinden. Dies kann der Fall sein, wenn entweder der Generalstaatsanwalt oder der Generalbundesanwalt eine mündliche Verhandlung beantragt oder wenn die Richter des Senats keine einstimmige Entscheidung treffen können. Es ist nicht erforderlich, dass man während des Berufungsverfahrens an der Hauptverhandlung teilnimmt, da man bei Abwesenheit vom Anwalt vertreten wird. Anders als im normalen Strafverfahren besteht also keine Anwesenheitspflicht.

Die Entscheidung des Revisionsgerichts steht an

Bei der Berufung in Strafsachen hat das Gericht mehrere Möglichkeiten. Ist die Berufung erfolgreich, wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Alternativ kann das Urteil auch nur teilweise aufgehoben werden, z.B. wenn es sich um einen von mehreren Anklagepunkten handelt. Nach der Zurückverweisung führt das ursprüngliche Gericht eine neue Hauptverhandlung durch und erlässt ein neues Urteil unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts.

Dieses Verfahren findet jedoch vor einem neuen Spruchkörper statt. Gelegentlich kann das Berufungsgericht direkt über den Fall entscheiden, insbesondere wenn ein Freispruch das einzig mögliche Ergebnis ist. Wird die Berufung für unbegründet erachtet, wird sie vom Gericht zurückgewiesen.

 

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