Mit Aufnahme der Südumgehung in den Bundesverkehrswegeplan 2030 durch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur entwickelte sich in Politik und Bürgerschaft eine lebhafte Diskussion. Hier finden Sie Antworten auf häutig gestellte Fragen.
Wie kam eine Umgehungsstrasse für Harsewinkel in den Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030?
Eine Südumgehung war schon lange in den Vorläufern des aktuellen Bundesverkehrswegeplans enthalten. Am 17.10.2012 hat die Stadt Harsewinkel das Projekt B 513 – Ortsumgehung zur Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2030 als Süd- oder Nordumgehung beantragt. Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur ordnete das Projekt im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 in die zweithöchste Dringlichkeitsstufe ein. Grundlage für die Einstufung war ein unabhängiges Sachverständigengutachten, beauftragt durch das Ministerium. Die Verkehrsgutachter bescheinigten der Ortsumgehung ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Dabei wurde als eine mögliche Trasse eine Südumgehung unter finanziellen und Umweltaspekten geprüft.
Was sagte der Rat zum Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030?
Im Rahmen des sechswöchigen Beteiligungsverfahrens gab der Rat am 26.04.2016 seine Stellungnahme zum Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 ab. Er begrüßte die Aufnahme der Ortsumgehung in den vordringlichen Bedarf, aber akzeptierte die derzeitige Trassenführung nicht. Folgende Gründe sprechen aus Sicht des Rates gegen die vom Verkehrsgutachter bewertete Trasse: Die Lutteraue ist schützenswert. Die Erschließung des Baugebiets „An der Mühle“ wird beeinträchtigt. Die Trasse quert private bebaute Grundstücke. Lärmschutzmaßnahmen sind auf Privatgrundstücken vorgesehen und fehlen teilweise vollständig. Im Gutachten wird eine Neubelastung von Einwohnern durch Lärm verneint, obwohl die Trasse nah an bestehenden Wohngebieten entlang führt. Der Rat bittet, im weiteren Verfahren auch die Möglichkeit einer Nordumgehung in die weitere Planung mit einzubeziehen.
Was ist seit der Stellungnahme zum Entwurf passiert?
Die Bundesregierung hat den Bundesverkehrswegeplan 2030 beschlossen. Die Ortsumgehung Harsewinkel ist darin enthalten und in den vordringlichen Bedarf eingeordnet. Mit dem Beschluss des Bundetages zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes am 02.12.2016 ist der Bundesverkehrswegeplan verbindlich umgesetzt worden. Wenn der Bundesrat erwartungsgemäß keinen Einspruch gegen das Gesetz einlegen wird, sind die gesetzlichen Voraussetzung geschaffen, dass Straßen NRW die Planung aufnimmt.
Wird die Planung auf der vom Gutachter Betrachteten Trasse erfolgen trotz der ablehnenden Stellungnahme des Rates zur derzeitigen Trassenführung?
Im Planungsverlauf ist zunächst die Linienfindung mit der dazugehörenden Umweltverträglichkeitsstudie durchzuführen. Die Trasse liegt also noch nicht fest, sondern muss noch gefunden werden.
Plant die Stadt?
Nein, Planungsträger für die B 513 ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Können die Stadt oder Einzelne noch Einfluss auf die Trassenführung nehmen, und wenn ja wann?
Aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW gehalten, die von der Planung Betroffenen und damit auch die Stadt Harsewinkel und deren Bürgerschaft nach Möglichkeit schon selbst im Zuge der Planerstellung zu beteiligen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die so zur Kenntnis des Landesbetriebs Straßenbau NRW gelangten Argumente Für und Gegen einzelne Varianten fließen in die Entscheidung für die dann in das Planfeststellungsverfahren einzubringende Trassenwahl ein. Nach der Fertigstellung der Planunterlagen beantragt der Landesbetrieb Straßenbau NRW dann für den erarbeiteten Plan bei der Bezirksregierung Detmold als zuständiger Planfeststellungsbehörde, das heißt Genehmigungsbehörde, die Planfeststellung.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird von der Bezirksregierung Detmold ein Anhörungsverfahren durchgeführt, in dem die Öffentlichkeit und mithin die Betroffenen sowie als sog. Träger öffentlicher Belange u. a. auch die Stadt Harsewinkel gesetzlich verpflichtend zu beteiligen sind (Details hierzu bei der Frage „Wie geht es dann weiter?“).
Wird berücksichtigt, dass die derzeit geplante Trasse durch eine schützenswerte Natur- und Kulturlandschaft verläuft?
Für die Linienfindung, die in einem Abstimmungsverfahren mit dem Bundesverkehrsministerium erfolgt, und für die spätere Planfeststellung wird es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. In die entsprechenden Untersuchungen werden nicht nur die Denkmalbehörde, die Naturschutzverbände und die Landschaftsbehörden einzubeziehen sein. Vielmehr sieht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Sofern sie nicht schon im Zuge der Linienfindung stattfindet, muss sie spätestens im Zuge der Planfeststellung erfolgen.
Was unternimmt die Stadt zur Entlastung der Anwohner der B513 bis zum Bau einer Ortsumgehung?
Die Stadt beabsichtigt einen Verkehrsentwicklungsplan in Auftrag zu geben, der unter anderem auch die Frage beleuchten soll, wie sich eine Nord- oder Südumgehung auf den innerstädtischen Verkehrsfluss auswirken wird. Es soll auch betrachtet werden, ob es bis zum Bau Maßnahmen gibt, die zur Entlastung beitragen können.
Wie geht es dann weiter?
Die Bezirksregierung Detmold leitet das Planfeststellungsverfahren für die Ortsumgehung Harsewinkel im Zuge der B 513 auf Antrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW ein. Dieses Verfahren startet mit einer Anhörung der Öffentlichkeit. Dazu werden die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Harsewinkel für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt sowie auch ins Internet gestellt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, hat die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Den entsprechenden Zeitraum und die Einwendungsmodalitäten muss die Stadt Harsewinkel vorher ortsüblich bekannt machen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW muss die Einwendungen auswerten und, soweit er keinen Anlass zu Planänderungen sieht, zu jeder Einwendung eine Stellungnahme/Gegenäußerung erarbeiten und der Bezirksregierung Detmold als Planfeststellungsbehörde vorlegen. Diese entscheidet dann, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Wird ein Erörterungstermin angesetzt, werden die Einwender dazu rechtzeitig eingeladen. Auch wird ihnen die jeweilige Stellungnahme des Vorhabenträgers zur Vorbereitung auf den Termin zur Verfügung gestellt werden.
Im Anschluss an den Rücklauf der Gegenäußerungen bzw. den Erörterungstermin muss die Planfeststellungsbehörde sämtliche Planunterlagen und Gutachten einer abschließenden Prüfung unterziehen und unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eine abschließende Entscheidung treffen. Soweit Einwendungen nicht vorher beispielsweise im Erörterungstermin ausgeräumt werden konnten, wird dabei auch über die Einwendungen entschieden.
Fällt die abschließende Entscheidung zu Gunsten des Vorhabens, ggf. mit Auflagen und modifizierenden Nebenbestimmungen, erteilt die Bezirksregierung Detmold das Baurecht für die Ortsumgehung mittels eines Planfeststellungsbeschlusses, den Betroffene gerichtlich anfechten können.
Ob und wann der Landesbetrieb Straßenbau NRW dann tatsächlich mit der Baumaßnahme beginnen kann, ist davon abhängig, wann das erteilte Baurecht bestands- bzw. vollzugsfähig wird und wann die entsprechenden Haushaltsmittel für diesen Bundesfernstraßenbau tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das Baurecht erlischt, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren, nachdem der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, mit der Baumaßnahme begonnen wird bzw. wenn der Beschluss nicht innerhalb der Zehnjahresfrist auf Antrag des Vorhabenträgers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert wird.