Kreis Herford. Sie machen spektakuläre Luftaufnahmen und zeigen neue Blickwinkel: Drohnen sind mittlerweile ein beliebtes Hilfsmittel, um Kranich, Libelle und Co. hautnah zu erleben. Das Fluggerät kann aber auch Tiere in ihrem natürlichen Umfeld stören und einschränken.
In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sind deshalb Flugmodelle, nichtmotorisierte und motorisierte Fluggeräte verboten. Im Kreis Herford sind große Teile der freien Landschaft in dieser Form unter Schutz gestellt.
„Nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landesnaturgesetz zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ist es verboten, sie mutwillig zu beunruhigen“, betont Hannelore Frick-Pohl von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Herford. Kommt während eines Drohnenfluges ein Vogel zu Tode, beispielsweise geschützte Arten wie der Storch, ist das auch eine Straftat.
„Es ist bei Drohnenflügen wichtig, dass die Tiere während der Aufnahme nicht beunruhigt oder gestört werden. Wenn ein brütender Vogel sein Nest für zu lange Zeit verlässt, kühlen die Eier aus und die Brut ist verloren“, erklärt Frick-Pohl. Drohnen haben auf Vögel eine ähnliche Wirkung wie Raubvögel. Dann könne es passieren, dass fütternde Vögel nicht mehr zum Nistplatz zurückkommen und die Jungen verhungern oder verdursten.
Die Fluggeräte haben ihren Namen übrigens von männlichen Bienen, Hummeln und Wespen – die werden Drohn genannt. Ähnlich wie die kleinen Insekten machen die Fluggeräte summende Geräusche und auch das Aussehen ähnelt einem Insekt.
Die Bundesregierung hat aufgrund der wachsenden Zahl von Drohnen strengere Regeln für den Betrieb der Fluggeräte beschlossen: Alle unbemannten Fluggeräte über 250 Gramm müssen mit einer Plakette mit den Kontaktdaten des Besitzers oder der Besitzerin gekennzeichnet werden. Für Geräte über zwei Kilogramm ist ein Führerschein notwendig. Dieser Kenntnisnachweis kann eine bestandene Online-Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt, eine Einweisung durch einen Luftsportverein oder eine Pilotenlizenz sein. Für Drohnen über fünf Kilogramm wird eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörden benötigt. An Einsatzorten von Polizei und Rettungsdiensten, an Industrieanlagen oder in der Nähe von Flughäfen dürfen Drohnen nicht mehr eingesetzt werden. Die maximal erlaubte Flughöhe der Drohnen beträgt 100 Meter.