Die von einem Anlieger des Marktplatzes im Rahmen des Eilrechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Minden und Oberverwaltungsgericht NRW gestellten Anträge, die von der Fa. Engel bzw. Fa. Hecker bis zum 28. Februar 2017 aufgestellten Winterhütten bzw. Imbissunterstände unverzüglich entfernen zu lassen, hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg. Auch die hilfsweise gestellten Anträge auf Stilllegung oder Nutzungsuntersagung wurden zurückgewiesen. Das OVG NRW begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass es offensichtlich an der Möglichkeit fehlt, dass der Antragsteller in eignen Rechten verletzt sein könnte. Die Festsetzung des Marktplatzes als eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung im Bebauungsplan vermittelt offensichtlich keinen Drittschutz; auch wird die Auffassung bestätigt, dass die Aufstellung von temporären Verkaufsständen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte für eventuelle Fehler im Baugenehmigungsverfahren für die Imbissunterstände und Winterhütten sind nicht erkennbar. Hierzu teilt der Fachbereichsleiter Ordnung, Recht und Bürgerservice Stefan Fellmann mit: „Wir freuen uns, dass die von der Bevölkerung als sehr positiv empfundenen Hütten in der Winterzeit bis Ende Februar stehen bleiben dürfen und es bestätigt uns, dass die Stadtverwaltung im Rahmen des baurechtlichen und politischen Abstimmungsprozesses richtig gehandelt hat. Dieses ist ein positiv Signal dafür, die Attraktivität unseres Marktplatzes und der Innenstadt gemeinsam mit der Werbegemeinschaft Höxter noch weiter zu steigern.“