Gütersloh/Werther/Westf. Der Kreises Gütersloh hat als Untere Immissionsschutzbehörde den Zurückstellungsantrag der Stadt Werther für das Genehmigungsverfahren zum Bau der zweiten über 200 Meter hohen Windkraftanlage abgelehnt. Damit kann die Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens wieder aufleben.
Mit der Rechtskraft der 11. Änderung des aktuellen Flächennutzungsplanes in 2016 wurde die vorhandene Konzentrationszone Windenergie mit zwei Einzelstandorten und einer Höhenbegrenzung auf 80 Metern aufgehoben. Damit lebte für den gesamten Außenbereich der Stadt Werther die grundsätzliche gesetzliche Privilegierung von Windkraftanlagen wieder auf. Das Genehmigungsverfahren für die auf dieser Basis errichtete Windkraftanlage von 207 Meter Höhe befindet sich noch in der gerichtlichen Überprüfung.
Die Stadt Werther hatte in der Sitzung vom 6. Dezember 2016 die Beschlüsse gefasst, den Altbebauungsplan zur Windenergie Nr. 38 aufzuheben, einen neuen Plan Nr. 44 mit erweitertem Geltungsbereich aufzustellen und für das laufende Genehmigungsverfahren für eine weitere 207 Meter hohe Windkraftanlage in Häger eine Zurückstellung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Das Verfahren war im April 2016 beantragt und nach Vervollständigung der Unterlagen im Oktober eingeleitet worden. Die Ablehnung des Zurückstellungsantrages erfolgte nach eingehender Prüfung der Rechtslage in eigener Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde.
„Die lange Dauer des Prüfverfahrens ist der ungewöhnlichen Fallgestaltung geschuldet“, erklärte Bernhard Bußwinkel als Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde des Kreises Gütersloh. Der Kreis macht seine ablehnende Haltung unabhängig von Verfahrensfehlern im Wesentlichen an zwei Punkten fest: „Das im Baugesetzbuch vorgesehene Verfahren zur Steuerung der Windkraft ist die Ausweisung von Konzentrationszonen über Darstellungen im Flächennutzungsplan mit der speziell hierfür vorgesehen Möglichkeit der Zurückstellung. Ein vergleichbares städtebaulich konzeptionelles Vorgehen ist mit der hier erfolgten isolierten Bebauungsplanaufstellung nicht gegeben. Zum anderen wird der der Zurückstellung zugrunde liegende Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein Mindestmaß an städtebaulich schlüssigem Vorgehen ist aber nicht nur Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre sondern gleichzeitig auch für eine Zurückstellung.“
Da eine Anhörung der Stadt gesetzlich nicht vorgesehen ist, erfolgt die Mitteilung in Form eines Bescheides. Mit der Ablehnung des Zurückstellungsantrages der Stadt Werther lebt das Prüfverfahren wieder auf. „Eine Zurückstellung auf Basis einer erneuten Flächennutzungsplanänderung wäre aus unserer Sicht grundsätzlich anders beschieden worden.“