Die betroffene Haltung eines Schäferhundes in einem Kellerraum in Halle (Westfalen) ist erstmals Anfang August durch eine Anzeige bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh zur Kenntnis gelangt. Bei einer umgehend durchgeführten Kontrolle der Haltung am 2. August 2018 wurde dem Halter aufgegeben, eine zusätzliche Wärmedämmung der Liegefläche vorzunehmen und für Zusatzbeleuchtung zu sorgen. Ansonsten entsprach die Haltung den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung. Am Grundstück war ein eingezäunter Auslauf vorhanden, der nach Besitzerangaben täglich genutzt wird.
Die Umsetzung der Vorgaben wurde bei einer Nachkontrolle am 27. September überprüft; die Haltung entsprach zu diesem Zeitpunkt den Vorgaben der Verordnung. Der in dem Video dargestellte Sachverhalt ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, es dürfte sich daher um ein Video älteren Datums handeln. Nach unserer Kenntnis wird der Hund momentan nicht mehr im Keller gehalten.
Auch trifft die in den sozialen Netzwerken aufgestellte Behauptung, wonach der Hund seit vier Jahren ununterbrochen und ohne Sozialkontakte in dem Keller eingesperrt gewesen sein soll, nicht zu. Bei den Kontrollen waren insbesondere der Ernährungs- und Pflegezustand des betr. Schäferhundes ohne Beanstandung, auch zeigte der Hund keinerlei untypische Verhaltensweisen auf.
Rechtliche Grundlage für eine Hundehaltung ist in solchen Fällen die Tierschutz-Hundeverordnung, speziell der § 5 zur Haltung von Hunden in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Danach ist neben Vorgaben zur Mindestbodenfläche vorgeschrieben, dass ein Fenster vorhanden sein muss, sowie bei geringem Einfall von Tageslicht zusätzlich beleuchtet werden muss. Außerdem muss eine Hütte oder ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.
Die Abt. Veterinärwesen weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verordnungs-konforme Haltung akzeptiert werden muss, auch wenn sie nicht als optimal angesehen wird.