Kreis Paderborn (krpb). Auch wenn die derzeitige Kälte den Frühling nur erahnen lässt, der meteorologische Frühling beginnt heute und damit auch die Brutzeit der Vögel, die vom 1. März bis zum 31. Juli andauert.
Erste zurückkehrende Kraniche zogen bereits lautstark über das Kreisgebiet. Nicht zu überhören ist, dass auch viele heimische Vögel wieder in ihren Revieren angekommen sind. Der Frühling kommt. Nach erfolgreicher Partnersuche und Nestbau können die Vögel mit der Brut beginnen. In dieser empfindlichen Lebensphase dürfen sie nicht gestört werden. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Paderborn erinnert deshalb an eine Reihe von Schutzvorschriften.
Wanderer und Spaziergänger dürfen nur gekennzeichnete Wege nutzen. Hunde müssen ganzjährig in Naturschutzgebieten angeleint werden, in Vogelschutzgebieten während der Brutzeit vom 1. März bis zum 31. Juli. „Frei laufende Hunde bewirken erhöhten Stress bei den Vögeln“, sagt Melissa Balkenohl von der unteren Naturschutzbehörde. „Auch wenn der Hund nicht herumtollt oder jagt, kann allein seine Anwesenheit die Elternvögel dermaßen ablenken, dass Raubvögel diese Chance nutzen und die Küken erbeuten.“
Dies gilt grundsätzlich auf allen Flächen auf denen mit Bodenbrütern zu rechnen ist, insbesondere aber in Natur- und Vogelschutzgebieten. In der intensiv genutzten Landschaft sind diese Schutzgebiete oft Rückzugsräume für gefährdete Tierarten. Deshalb ist ihr Schutz hier besonders wichtig.
Da auch Katzen gerne Vögel jagen, auf Bäume klettern und Nester aus nehmen, sollten Katzenbesitzer in der Brutzeit besonders auf ihre Tiere aufpassen – nicht nur in bzw. in der Nähe von Natur- und Vogelschutzgebieten. Ebenso könne junge Feldhasen (im zeitigen Frühjahr) und Rehkitze (etwa ab Mitte Mai) leichte Beute für Hund und Katze werden und schon durch das Hetzen zu Tode kommen.
Auch für den Gehölzschnitt gibt es einen gesetzlichen Rahmen. Er ist im Bundesnaturschutzgesetzt § 39 festgeschrieben. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze demnach nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt („Radikalschnitt“) werden.
Ausgenommen von diesen Reglungen sind Maßnahmen, die der Verkehrssicherung dienen, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Landschaftspflegemaßnahmen, die mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind.
Wer sich nicht an die Bestimmungen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet wird.
Die Abgrenzungen der Schutzgebiete können auf der Homepage des Kreises im Geoportal unter folgendem Link eingesehen werden: http://gis.gkdpb.de/MapSolution/apps/map/client/inter/KreisPB/ikpb_map_ulb.
Fragen beantwortet Melissa Balkenohl von der unteren Naturschutzbehörde unter Tel.: 05251 – 308 6656.