Mal wieder Ärger mit der Bahn?
Wer kennt es nicht: Verspätung, überfüllte Züge oder gar kein Zug, weil die Bahn schlichtweg mal wieder komplett ausfällt.
Im ersten Moment äußerst unerfreulich.
Statt sich aufzuregen, lieber die eigene Energie für ein paar Handgriffe nutzen und mittels App und Legal Tech seine Fahrgastrechte gegenüber der Bahn geltend machen.
Was viele nicht wissen:
kommt es auf der eigenen Route zu Verspätungen oder gar Zugausfällen, hat man als Fahrer umfangreiche Fahrgastrechte! Diese können in nicht wenigen Fällen geltend gemacht werden und führen im Bestfall zu einer Entschädigung oder Erstattung.
Heißt: als Bahnfahrer bekommen wir an vielen Stellen Geld zurück! Wie das geht und was es mit den Fahrgastrechten auf sich hat, verraten wir in diesem Beitrag.
Die Fahrgastrechte der Deutschen Bahn – in diesen Fällen entsteht ein Anspruch auf Entschädigung
Auch wenn der erste Moment am Bahnhof hilflos erscheint, wie soll man denn schließlich noch pünktlich den anstehenden Termin erreichen, wenn kein Zug fährt?
Oder es mal wieder eine der allgegenwärtigen Verspätungen gab.
Für diese Fälle hilft es, die einzelnen Fahrgastrechte zu überblicken.
Wann greifen sie und welche Forderungen können die Zugreisenden hierbei im Zusammenhang mit ihrer Zugverspätung an die Bahn richten.
Allgemein gesprochen sind Fahrgastrechte die Ansprüche, die Reisende erheben können, wenn konkret ein Zug sich verspätet oder komplett ausfällt.
Dank einer EU-Verordnung sind diese in der europäischen Union und somit auch in Deutschland einheitlich geregelt.
Die wohl wichtigste Frage, die sich beim Warten auf den verspäteten Zug stellt, ist die Höhe nach der Entschädigung. Hier gilt bei Einzelfahrscheinen im Nah- und Fernverkehr ab:
- 60 min. Verspätung am Zielort eine Höhe von 25% des Fahrpreises
- 120 min. Verspätung am Zielort eine Höhe von 50% des Fahrpreises
Bei Nichtantritt oder dem Abbruch einer Reise hingegen lässt sich der vollständige Fahrpreis erstatten.
Auf jeden Fall ist zu beachten, dass die Bahn nicht für Folgeschäden haftet, zum Beispiel wenn wegen eines verspäteten Zuges ein pünktliches Erreichen des Fliegers am Flughafen nicht mehr möglich ist.
Wichtig ist außerdem die Tatsache, ob die Verspätung schon vorab angekündigt wurde.
Entweder in der Bahn-App „DB Navigator“, auf der Anzeige am Bahnsteig oder per Durchsage am Bahnhof.
Erst ab 20 Minuten Verspätung gilt bei einem Ticket mit Zugbindung diese als aufgehoben.
Ebenso ist dann eine Nutzung eines Zuges aus einer höheren Kategorie oder Preisklasse erlaubt. Allerdings gilt es hier eine Besonderheit zu beachten. Der Aufpreis für das höherpreisige Ticket wird vorab vom Bahnfahrenden gezahlt. Die Differenz für den Aufpreis kannst du dir allerdings im Nachhinein zurückerstatten lassen.

In diesen Fällen ist die Rückgabe des Tickets genehmigt
Ab einer voraussichtlichen Verspätung von 60 Minuten am Zielort ist zudem eine Rückgabe des Tickets vor Antritt deiner Reise genehmigt. Darunter fallen selbst Fahrkarten, die an sich – wie besondere Sparangebote – davon ausgeschlossen sind.
Das bedeutet für Bahnfahrer, dass sie 100% des Fahrpreises erstattet bekommen.
Bei einer Rückgabe verzichtet jedoch der Fahrgast auf alle weiteren Ansprüche gegenüber der Bahn.
Statt einem kompletten Verzicht auf einen Reiseantritt stellt die Bahn ihren Fahrgästen darüber hinaus einen Abbruch der Reise an einem Unterwegsbahnhof auf der ursprünglich geplanten Reiseroute in Aussicht.
Dies kann der Fall sein, wenn durch die Verspätung ein Termin am eigentlichen Zielort nicht mehr wahrnehmbar ist, aber es sich noch Gelegenheiten ergeben einen geplanten Termin an einem anderen Ort auf der Strecke wahrzunehmen.
Kurze Begriffserläuterungen:
Der „Unterwegsbahnhof“ bezeichnet einen Bahnhof oder Haltepunkt der Eisenbahn, der zwischen deinem Start- und Zielbahnhof liegt.
„Abbruch der Reise“ bedeutet, dass die Bahnreise gestartet wurde und der gebuchte Zielbahnhof nicht erreicht wurde.
Eine hundertprozentige Rückerstattung einer Sitzplatzreservierung lässt sich erreichen, wenn ein reservierter Sitzplatz nicht verfügbar ist. Solange dieser Sitzplatz auf Grund von einem Bahnverschulden nicht zur Verfügung steht, ist die volle Summe der Reservierungskosten an die Fahrgäste rückzuzahlen.
Ausfälle in der ersten Klasse – so ist die gesetzliche Regelung aktuell
Keine gesetzliche Regel gibt es bisher bei einem Ausfall der ersten Klasse.
Die Bahn hat dies allerdings in ihren Beförderungsbedingungen folgendermaßen geregelt. Bei einer Fahrt mit einem (Super) Sparpreis erhält der Fahrgast für jede in der Fahrkarte eingetragene Person (ausgenommen sind in die Fahrkarte eingetragene Kinder/Enkelkinder) eine pauschale Erstattung in Höhe von 20€. Diese pauschale Erstattung ist allerdings beschränkt auf den Wert der Fahrkarte. Bei Fahrt mit einem Flexpreis wird die Preisdifferenz zwischen 2.Klasse und 1. Klasse für den Teil der Fahrt, in dem die 1. Klasse nicht genutzt werden konnte, erstattet.
Sind Fahrgäste davon betroffen, so bleibt ihnen nichts anderes übrig als mit der zweiten Klasse vorliebzunehmen, trotz einer vorliegenden Buchung für eine Fahrkarte der ersten Klasse.
In manchen Beförderungsbedingungen von Bahnunternehmen existieren dazu entsprechende Klauseln.
Hierbei können wiederum Legal Tech Anbieter helfen.
Anbieter dieser Rechtsdienstleistungen übernehmen dazu für die Fahrgäste eine unkomplizierte Überprüfung, ob es vielleicht doch Entschädigungsansprüche bei einem Ausfall der ersten Klasse gibt.

Das steht Bahnfahrerinnen und Bahnfahrern bei einer Zugverspätung zu
Wenn sich in besonderen Situationen die Möglichkeit ergibt, dass sich das Ziel mit Hilfe eines anderen Verkehrsmittels erreichen lässt, so besteht zum Beispiel das Recht einen Bus oder ein Taxi zu nutzen.
Die dafür anfallenden Kosten werden bis zu einer Höhe von 80 EUR erstattet.
Voraussetzung dafür ist eine zu erwartende Zugverspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof und eine planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr.
Ist die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages von einem Zugausfall betroffen, so werden die Kosten für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels rückerstattet, wenn der Zielbahnhof ohne dessen Nutzung nicht mehr vor 24 Uhr erreicht werden kann.
Wer lieber über Nacht im Hotel bleibt, da aufgrund eines Zugausfalls oder Zugverspätung die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht mehr zumutbar ist oder eine Übernachtung aufgrund der Umstände erforderlich ist, kann ebenfalls diese Kosten gegenüber der Bahn geltend machen.
Dabei ist eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu beachten und es sollte eine angemessene Übernachtung ausgewählt werden, welche der Art der gewählten Reise entspricht. Eine ausgefallene Regionalbahn führt leider nicht zu einem Aufenthalt im besten Luxushotel der Stadt.
Sonderfall „Streik“ – in diesem Fall entfällt die Zugbindung für die Kunden
Ein Sonderfall tritt ein, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bahn ihre Arbeit niederlegen und in den Streik treten.
Hier entfällt die Zugbindung bei Ausfall und nach einer Verspätung von mindestens 20 Minuten.
Ansonsten gelten dieselben Ansprüche auf Entschädigungen wie bei gewöhnlicher Verspätung bzw. Zugausfall.
Wer sich hingegen entscheidet bei einem Streik die Reise erst gar nicht anzutreten, dem steht es offen die Zugfahrt erst gar nicht wahrzunehmen.
Dabei können in den Kundenzentren der Bahn die vollen Ticketkosten rückerstattet werden.
Bahnreisende stehen nicht alleine da, wenn mal wieder Ungemach am Bahnsteig droht.
Verspätungen und Ausfälle einfach hinzunehmen war gestern.
Jeder Fahrgast hat das Recht auf angemessene Entschädigungen.
Mit ein bisschen Wissen und dem richtigen Helfer lässt sich zumindest der Geldbeutel schonen, wenn schon die Nerven beim Bahnfahren einiges mitgemacht haben.