Rheda-Wiedenbrück (pbm). Zum 10. November treten gemäß der Spielverordnung strengere Regeln für Geldspielgeräte in Kraft. Statt der bislang in Gaststätten grundsätzlich erlaubten drei Geldspielgeräte dürfen nur noch maximal zwei Geräte pro Betrieb aufgestellt werden. Ein drittes Gerät ist demnach abzubauen.
Dies ergibt sich aus der sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, die bereits am 4. November 2014 in Kraft getreten ist. Der Stadtverwaltung ist bekannt, dass das Einsammeln aller überzähligen Geldspielgeräte seitens der Hersteller zum Stichtag zu logistischen Problemen führen kann. Hierzu teilt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung mit, dass zunächst von Sanktionen abgesehen wird, wenn Geldspielgeräte aus diesem Grund noch kurzzeitig am Standort verbleiben. Folgende Voraussetzung ist dabei zwingend erforderlich: Das Gerät ist nicht betriebsbereit. Dies bedeutet konkret, dass es entleert, vom Stromnetz getrennt, mit der Vorderseite zur Wand gedreht und abgedeckt wurde.
Überzählige Geräte, die nach dem 30. November noch aufgestellt sind, werden seitens der Stadtverwaltung mit Bußgeldern oder Verfallsanordnungen sanktioniert. Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung bittet um Beachtung.