Gütersloh. Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich Großbritannien im Rahmen eines geregelten Austritts als Mitglied aus der Europäischen Union (EU) ausgeschieden. Für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen bedeutet das, dass ihnen aufgrund der derzeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsregelungen noch bis zum 31. Dezember 2020 das Recht auf Freizügigkeit zusteht. Das heißt sie dürfen sich in allen Mitgliedsstaaten der EU frei aufhalten und niederlassen, betont die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh.
Aktuell benötigen sie vor dem 31. Dezember 2020 noch keine Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, weder Aufenthalts- noch Niederlassungserlaubnisse. Insoweit müssen sie derzeit noch keine entsprechenden Anträge für die Zeit ab 2021 stellen, zumal es derzeit auch noch keine verbindlichen Regelungen für die Zeit nach dem Ende der Übergangsfrist gibt.
Derzeit bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit neue Regelungen vor. Sobald es diese gibt, werden die Ausländerbehörden von Stadt und Kreis Gütersloh die in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldeten britischen Staatsangehöriger anschreiben und rechtzeitig vor Ab lauf der Übergangsfrist über das weitere Verfahren informieren.
Soweit britische Staatsangehörige eine Einbürgerung beantragt haben oder noch vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 stellen, kann bei ihnen von dem ansonsten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen werden. Alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen müssen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt sein und bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin vorliegen. Ab dem 1. Januar 2021 können britische Staatsangehörige nur noch eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.
Ob der Ende des Jahres endende Übergangszeitraum durch einen gemeinsamen Beschluss der EU und des Vereinigten Königreichs verlängert wird, ist derzeit nicht absehbar. Eine solche Verlängerung kann nur einmal um maximal zwei Jahre erfolgen, wenn diese vor dem 30. Juni 2020 vereinbart wird.