Kreis Herford. Der Winter neigt sich langsam dem Ende und frühlingshaftere Temperaturen und Sonnenschein ziehen die Menschen für Gartenarbeiten nach draußen. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Herford möchte daher auf das Landesnaturschutzgesetz hinweisen: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es nicht erlaubt, Hecken zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Darunter fallen auch Röhricht- und Schilfbestände.
Notwendige Maßnahmen, wie zum Beispiel das „auf den Stock setzen” von Gehölzen, also Sträucher kurz über dem Boden abzuschneiden oder aber Pflegeschnitte von Kopfweiden, müssen deshalb bis Ende Februar erledigt werden. Unberührt von dem Gesetz bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Ab dem 1. März beginnt – zumindest kalendarisch – die Vegetationszeit, in der die ersten Sträucher, Bäume und Zierpflanzen austreiben und blühen. Darauf stellen sich auch die Insekten und Vögel ein. Blühende Weiden sind am Anfang des Jahres die erste Nahrung für Bienen, aber auch weniger bekannte und gut sichtbare Arten sind auf die Frühblüher angewiesen. Außerdem starten im Frühjahr die Vögel mit ihrem Brutgeschäft, für die die Hecke wie für weitere Kleinsäuger und Insekten ein wichtiger Lebensraum ist.
„Weil viele Tierarten in unserer Umgebung gefährdet sind, bitten wir, die Fristen einzuhalten. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, kann bei uns ein Antrag für eine Ausnahmeregelung gestellt werden“, erklärt Hannelore Frick-Pohl von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Herford. Notwendige Pflege- und Formschnitte für Hainbuchen- oder Ligusterhecken an Haus und Hof dürfen vorgenommen werden. „Dabei ist jedoch auf Vogelbrut, Säugetiere und Insekten zu achten. Maßvolle Rückschnitte aus Gründen des Nachbarschaftsrechts und der Verkehrssicherheit sind ebenfalls zulässig. Wird jedoch zu stark zurückgeschnitten, verlieren Vögel und andere Tiere ihre Deckungsmöglichkeiten. Freiwachsende Hecken in der freien Landschaft sind deshalb generell geschützt“, ergänzt Frick-Pohl.